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- Art. 14 Eigentumsfreiheit
- alte Rechtslage
- 'Dulden und Liquidieren'
- Problem
- Rechtsunsicherheit, weil Verfassungsbeschwerde immer möglich
- Kosten, weil Budgethoheit des Parlaments verletzt, wenn jeder liquidiert
- der Gesetzgeber kann Art und Ausmaß (Junktim) der Enschädigung nicht vorausahnen
- Abgrenzung: Schweretheorie
- Verfassungsrechtl. Rechtfertigung d. Enteignung
- Härteklauseln als Vrss. für Angemessenheit in Verfassungsbeschwerde
- IuS
- #
- Übergangsregelungen
- Bestandsgarantie
- Wertgarantie
- leicht zu erfüllen: Generalklauseln
- durch Gesetz, Art. 14 I S. 2 GG, Gesetze im materiellen Sinne genügen
- Enteignung
- Art und Ausmaß: Juntimklausel
- schwer zu erfüllen
- Formalgesetzl. Regelung, Art. III GG Legislativenteignung o. Administrativengeignung
- z. Wohl d. Allgemeinheit: qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- Schutzbereich
- wird probeweise eröffnet
- Abs. 1 S. 2: einfachgesetzlich definiert (sog. normgeprägter Schutzbereich)
- Nicht vom SB umfasst: Vermögen als solches; Lagevorteile d. Anliegers aus bish. Verkehrsbedeutung (Für Gewerbetreibende aber ggfl. SB eröffnet)
- Eigentum i.S.d. Art. 14 I S. 1 GG: vermögenswerte zeitpunktbezogene Rechtspositionen
- Sacheigentum an bewegl. Sachen u. Grundstücken
- dingl. Rechte wie z.B. Hypotheken, Grundschulden oder Pfandrechte
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; einschränkend Schutz nur vor unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriffen
- Härteklauseln als Vrss. für Angemessenheit in Verfassungsbeschwerde
- IuS
- #
- Übergangsregelungen
- Bestandsgarantie
- Wertgarantie
- leicht zu erfüllen: Generalklauseln
- Enteignung
- Art und Ausmaß: Juntimklausel
- schwer zu erfüllen
- Eingriff
- ist nicht immer Eingriff (IuS)
- daher: Eigentumsrelevante Maßnahme nennen
- Legalenteignung
- ultima ratio
- kein Vertsoß gegen Art. 19 I (Verbot von Einzel- fallgesetz) weil Art. 14 Spezialregel (steht davor)
- neue Rechtslage: post Nassauskiesung
- Abgrenzung
- Finalität
- Erkennbarkeit für Bürger, wann bereits bestehende Rechtsposition wieder entzogen werden soll
- z.B.: Plfichtexemplar Fall: unbelastetes Eigentum an Pflichtexemplar nie entstanden
- z.B. sogar: Buch erst produziert, dann rückwirkend Gesetz erlassen: auch IuS
- aber allgemeines Rickwirungesetzliche Schuldverhältnisseerbot: Art. 103 GG
- Bezug
- abstrakt generell: IuS
- konkret individuell: Enteignung
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