Art. 14 Eigentumsfreiheit Schema
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  • Art. 14 Eigentumsfreiheit

    • alte Rechtslage

      • 'Dulden und Liquidieren'

      • Problem

        • Rechtsunsicherheit, weil Verfassungsbeschwerde immer möglich

        • Kosten, weil Budgethoheit des Parlaments verletzt, wenn jeder liquidiert

      • der Gesetzgeber kann Art und Ausmaß (Junktim) der Enschädigung nicht vorausahnen

      • Abgrenzung: Schweretheorie

    • Verfassungsrechtl. Rechtfertigung d. Enteignung

    • Schutzbereich

      • wird probeweise eröffnet

      • Abs. 1 S. 2: einfachgesetzlich definiert (sog. normgeprägter Schutzbereich)

      • Nicht vom SB umfasst: Vermögen als solches; Lagevorteile d. Anliegers aus bish. Verkehrsbedeutung (Für Gewerbetreibende aber ggfl. SB eröffnet)

      • Eigentum i.S.d. Art. 14 I S. 1 GG: vermögenswerte zeitpunktbezogene Rechtspositionen

        • Sacheigentum an bewegl. Sachen u. Grundstücken

        • dingl. Rechte wie z.B. Hypotheken, Grundschulden oder Pfandrechte

        • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; einschränkend Schutz nur vor unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriffen

      • Härteklauseln als Vrss. für Angemessenheit in Verfassungsbeschwerde

    • Eingriff

      • ist nicht immer Eingriff (IuS)

      • daher: Eigentumsrelevante Maßnahme nennen

      • Legalenteignung

        • ultima ratio

        • kein Vertsoß gegen Art. 19 I (Verbot von Einzel- fallgesetz) weil Art. 14 Spezialregel (steht davor)

      • neue Rechtslage: post Nassauskiesung

        • Abgrenzung

          • Finalität
            • Erkennbarkeit für Bürger, wann bereits bestehende Rechtsposition wieder entzogen werden soll
            • z.B.: Plfichtexemplar Fall: unbelastetes Eigentum an Pflichtexemplar nie entstanden
            • z.B. sogar: Buch erst produziert, dann rückwirkend Gesetz erlassen: auch IuS
              • aber allgemeines Rickwirungesetzliche Schuldverhältnisseerbot: Art. 103 GG
          • Bezug
            • abstrakt generell: IuS
            • konkret individuell: Enteignung
Art. 14 Eigentumsfreiheit Schema

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