2085
- Rechtsnachfolge im Ordnungsrecht
- materielle (abstrakte) Pflichtigkeit, Störereigenschaft
- Zustandsverantworlichkeit
- Nachfolger ist schon originärer Zustandsstörer
- Verhaltensverantwortlichkeit
- Gesamtrechtsnachfolge
- BeispielEnkel erbt Grundstück, auf das Großvater immer absichtlich Öl gekippt hat
- h.Rspr.: ja
- Arg.: §§ 1922, 1967 I BGB, auch die Pflichten gehen über
- Arg.: § 4 III BBodSchG
- e.A.: nein
- Arg.: keine Nachlassverbindlichkeit (Rechtspflicht), sondern Eingriffgrundlage
- Arg.: Verhältnismäßigkeit (-) - Kosten können Wert des Erbes übersteigen
- Arg.: vor Erlass des VA gibt es keine Pflicht, die übergehen könnte
- Einzelrechtsnachfolge
- Beispiel
- h.M.: nein
- Pflichtigkeit unterliegt nicht zivilR Disposition
- Arg.: vor Erlass des VA gibt es keine Pflicht, die übergehen könnte
- a.A.: ok, wenn Behörde einverstanden
- konkretisierte Pflichtigkeit (neuer VA erforderlich?)
- Zustandsverantworlichkeit
- Gesamtrechtsnachfolge
- Arg.: ohne Rechtsnachfolge würde Behörde 'um Früchte ihrer Arbeit' gebracht
- Arg.: §§ 1922, 1967 I BGB, auch die Pflichten gehen über
- Einzelrechtsnachfolge
- ,h.M.: Ja
- Arg.: 'VA ad rem'
- Arg.: sonst könnte man durch Kettenveräußerung Vollstreckung immer entgehen
- allerdings keine befreiende Wirkung ggü. Vorgänger
- Folge(P) wenn also beide pflichtig sind: Störerauswahlermessen
- bei Bestandskraft keine Störerauswahl erforderlich!
- a.A.: nein
- Arg. VA sind schon aufgr. von Ermessen personen- und nicht sachbezogen
- con.: aber nach h.M. stellt dies nicht Übergangsfähigkeit in Frage, sondern wird beim Ermessen der Vollzugsmaßn. berücksichtigt
- Arg.: Pflichten gehen hier gerade nicht wie bei Universalsukzession über
- Verhaltensverantwortlichkeit
- Gesamtrechtsnachfolge
- Arg.: §§ 1922, 1967 I BGB, auch die Pflichten gehen über
- Einzelrechtsnachfolge
- h.M.: nein
- Arg.: Pflichtigkeit unterliegt nicht zivilR. Disposition
- a.A.: ok, wenn Behörde einverstanden
- Beispiel
- erst zivilrechtl. Nachfolge und Rechtsgrundlage klären
- Sonderfall: VollstreckungsAndrohungen sind generell nicht rechtsnachfolgefähig
- Arg.: persönliche Natur der Androhung
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- BVerfG NVwZ 2006, 929, 930; RÜ 2006, 547, 549
- BVerwG 7 C 6.11 Rn.10
- BVerwG - 7 C 6.11 Rn.19