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- Rechtsnachfolge im VerwaltungsR
- Problematik
- nur ganz vereinzelt geregelt
- Beispielz.B. § 4 III BBodSchG
- Beispielz.B. im Baurecht
- § 58 II VwVfG HambBauO
- Beispielz.B. § 121 VwGO
- Schema: im Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- zivilR. Rechtsnachfolge 'Übergangstatbestand'
- Beispiel
- Beispielz.B. normale Verfügungsgeschäfte (§§ 929 ff. / § 873, 925 BGB)
- Beispiel
- Beispielaber gerade nicht beim bloßen Verkauf!
- Rechtsgrundlage für Rechtsnachfolge
- Analogie zum Baurecht, § 58 HBauO
- planwidrige Regelungslücke: regelmäßig (+)
- Vergleichbarkeit: regelmäßig (-)
- Analogie zu § 121 VwGO
- planwidrige Regelungslücke: regelmäßig (+)
- Vergleichbarkeit: regelmäßig (-)
- h.M.: Richterrecht aus 'Dinglichkeit' abgeleitet
- vertretbare Rechtspflicht
- = keine höchstpersönliche Pflichtigkeit
- vertretbare Handlungen: Ersatzvornahme möglich
- Beispielinsb. (-) bei Pflichten im Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- Androhung muss daher vor Ersatzvornahme nachgeholt werden
- im Verwaltungsprozess
- vor Beendigung
- Beispielnach RHK der Anfechtungsklage des Bauherrn veräußert er das Grundstück
- nach Beendigung
- für den Vorgänger → subjektives Recht?
- Arg.: mangels Vergleichbarkeit, kein kontradiktorisches Verfahren
- auch gewillkürte Prozesstandschaft im Verwaltungsprozess unmöglich
- für den Nachfolger → 'Zurechnung' des Widerspruchsverfahrens
- nur wenn Eigentumsübertragung nach WSP-Bescheid
- wenn davor: Klage des Nachfolgers wg. mangelndem Vorverfahren unzulässig
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