10562
- subjektive öffentliche Rechte
- DefinitionGrundlagen zu subjektive öffentliche Rechte
- Definition= Einzelnem kraft öffentl. Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen best. Verhalten verlangen zu können
- DefinitionArten
- Abwehrrechte
- Leistungsrechte
- Teilhaberechte
- Gestaltungsrechte
- Verfahrensrecht
- DefinitionFunktionen
- Materiell-rechtl.: Begründung individueller Ansprüche
- Prozessual: Ausschluss von Popularklagen durch Klagebefugnis, § 42 II, 47 II S.1 VwGO
- Tendenz zur erweiterten Anerkennung individueller Rechtspositionen aus EuropaR
- Rechtslage im europ. GemeinschaftsR
- Schutz auch von bloßen Interessen
- Tatsächliche Betroffenheit ausreichend
- Mittelbare Auswirkung auf nat. Recht
- Europarechtskonforme Auslegung kann zur Anerkennung weitere subj. Rechtspositionen führen
- Alternativ: europarechtl. Forderung eines Klagerechts=anderweitige gesetzl. Bestimmung iSd. § 42 II VwGO, sodass Klagebefugnis (+)
- Zukünftig: Problem, wenn 2 Auslegungesetzliche Schuldverhältnissearianten nebeneinander bestehen
- DefinitionAbgrenzung zu: obj. Recht
- Definition= Wozu ist Verwaltung rechtl. verpflichtet
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