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- Prozessstandschaft
- gesetzliche Prozessstandschaft
- § 265 II S.1 ZPO bei Veräußerung nach Rechtshängigkeit
- DefinitionStreitbefangen = wenn auf der rechtlichen Beziehung zur Sache die Sachlegitimation von Kläger und Beklagtem beruht.
- Definitionwenn davor: gewillkürte Prozessstandschaft
- Definitiones reicht, wenn man Urteil geg. alten Bekl. erwirkt
- bei Bösgläubigkeit kann Titel später umgeschrieben werden, § 727 ZPO
- hier dann gewillkürte Prozessstandschaft möglich
- nicht für Forderungen, weil keine Publizität
- (P) § 2040 BGB hindert nicht, da Klage kein Gestaltungsrecht ist
- nach § 406 BGB auch Aufrechnung gegen Zedenten möglich
- § 1629 III BGB - Unterhaltsklage des erziehenden Elternteils für das Kind
- Insolvenzverwalter § 80 I oder § 93 InsO
- gewillkürte (vertragl.) Prozessstandschaft
- Schema: #
- Klausurfalle: Zinsen mit abgetreten? sonst auslegen!
- eigenes, schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters
- insb. bei früheren Rechtsinhabern
- + Bürgen + bei Eheleuten aus der ehel. Verbundenheit
- Keine Benachteiligung des Dritten
- (P) schlechtere Vollstreckbarkeit von Gerichtskosten bei Obsiegen des Bekl.
- nein, allg. Lebensrisiko, ev. frührer Rechtsinhaber
- (P) ehemalige Partei als Zeuge
- in der Klausur praktisch immer (-)
- Arg.: es droht keine doppelte Inanspruchnahme des Bekl., da Urteil auch Rechtskraft ggü. wahrem Rechtsinhaber entfaltet
- Antrag: Leistung an sich selbst oder an Dritten?
- nur bei Einziehungsermächtigung = 'Inkassovollmacht'
- Folge(P) unzul. Fall von 'nacktem Eigentum'
- nein, keine völlige Aufhebung, weil die Einziehungsermächtigung jederz. widerrufbar ist
- bei Unsicherheit, ob vorhanden: Leistung an Dritten aus anwaltl. Vorsicht
- Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Prozessführungsbefugnis (hier in Form einer gewillkürten Prozessstandschaft) ist ? wie ausgeführt ? der Schluss der mündlichen Verhandlung.
- BGH
- Da die ZPO keine näheren Vorschriften über Erteilung und Bestand einer Prozessführungsermächtigung enthält und § 51 I ZPO insoweit auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts verweist, stellt der BGH zunächst dar, dass sich der Widerruf der Prozessführungsermächtigung nach bürgerlichem Recht richtet, nämlich nach § 183 S. 1 BGB:
- Diese Ähnlichkeit zwischen Verfügungsermächtigung und Prozessführungsermächtigung rechtfertigt es, die Regelung über die Widerruflichkeit einer Verfügungsermächtigung (§ 183 BGB) auch auf die Prozessführungsermächtigung anzuwenden
- Hieraus folgt aber nicht, dass eine Prozessführungsermächtigung nur bis zur Erhebung der Klage widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist ebenso wie die Vollmacht (§ 168 Satz 2 BGB) frei widerruflich, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt
- Die Widerruflichkeit einer Ermächtigung endet erst mit der Vornahme des Hauptgeschäfts (§ 183 Satz 1 BGB). Insoweit kommt es auf dessen vollständige Verwirklichung an; bei mehraktigen Verfügungsgeschäften ist der Widerruf bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem das letzte Teilstück des Rechtsgeschäfts vorgenommen wird
- Bei einer Prozessführungsermächtigung ist Hauptgeschäft die gerichtliche Durchsetzung eines Rechts. Demgemäß umfasst eine Prozessführungsermächtigung nicht nur die Einleitung eines Rechtsstreits, sondern dessen Führung insgesamt. Zur Durchsetzung des Rechts genügt in den wenigsten Fällen die Erhebung der Klage. Um das erstrebte Ziel ? eine verbindliche Entscheidung über den materiellen Anspruch ? zu erreichen, sind regelmäßig vielfältige weitere Maßnahmen und Erklärungen des Prozessstandschafters notwendig (z. B. Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, Beweisantritte, Rechtsmitteleinlegung). Dies hat zur Folge, dass eine Prozessführungsermächtigung mit materiell-rechtlicher Wirkung auch während des Rechtsstreits widerrufen werden kann, solange zur Durchsetzung des Rechts noch Prozesshandlungen des Prozessstandschafters geboten sind.
- Dieses ? auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts gefundene ? Ergebnis kassiert der BGH aber recht schnell wieder ein, indem er darauf verweist, dass der materiell-rechtliche Widerruf zunächst nur ?im Verhältnis zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ermächtigten? wirksam sei und daraus nicht ?in jedem Fall? die Unzulässigkeit der Klage folge. Für die prozessualen Wirkungen greift der Senat stattdessen zusätzlich auf die Grundsätze über den Widerruf von Prozesshandlungen zurück. Eine Prozessführungsermächtigung vermittelt dem Kläger nämlich seine prozessuale Befugnis zur Prozessführung und entfaltet seine Wirkungen auf dem Gebiet des Prozessrechts, weswegen es sich dabei um eine Prozesshandlung handelt.
- Diff
- DefinitionEs gibt Prozesshandlungen, die unmittelbar prozessrechtliche Wirkungen entfalten (sog. Bewirkungshandlungen). Darunter fallen etwa die Klagerücknahme nach § 269 ZPO und das Anerkenntnis nach § 307 ZPO. Daneben gibt es Prozesshandlungen, deren bezweckter Erfolg erst durch ein Tätigwerden des Gerichts erreicht werden kann (sog. Erwirkungshandlungen) wie bspw. Anträge oder Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 282 ZPO).
- DefinitionBewirkungshandlungen können widerrufen werden, solange ihr prozessualer Erfolg noch nicht eingetreten ist. Erwirkungshandlungen können widerrufen werden, solange der Gegner keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt hat
- BGH PSS = Erwirkungshandlung
- Es kommt danach darauf an, ab wann der Gegner eine schutzwürdige Position erlangt hat. Insoweit verweist der BGH auf den in § 269 I ZPO genannten Zeitpunkt (Beginn der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten), weil dem Beklagten dann ein ?Recht auf Sachentscheidung? zusteht:
- diese Rechtsposition des Beklagten muss auch zum Tragen kommen, wenn dem Kläger die Prozessführungsbefugnis mittels Widerrufs seiner Prozessführungsermächtigung durch den Rechtsinhaber entzogen wird. Denn der Widerruf wirkte für die beklagte Partei wie eine Klagerücknahme, wenn er ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage führte
- § 265 II ZPO analog (-)
- Einer analogen Anwendung des § 265 II 2 ZPO oder § 261 III Nr. 2 ZPO erteilt der BGH eine Absage, weil es jedenfalls an der Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen fehle:
- . Hiermit ist der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht vergleichbar, weil das materielle Recht, um das es im Prozess geht, bei einer Prozessstandschaft nicht übertragen wird. Es steht vielmehr schon während der Dauer der Prozessstandschaft ebenso wie nach deren Ende unverändert dem Rechtsinhaber zu
- insb.
- BeispielPkw gehört Bank, Halter will aber SE nach Verkehrsunfall einklagen
- Sicherungsgeber: gewillk. Prozessstandschaft (+)
- BeispielUntenehmer hat Forderung an Bank zur Sicherung abgetretren, will sie jetzt aber selber durchsetzen
- actio pro socio
- aber keine Vergleiche / Erlasse mögl., da nur proz. Wirkung
- Grundlagen zu Prozessstandschaft
- DefinitionProzessstandschaft heißt: Geltendmachung eines fremden Rechts in eigenem Namen
- nicht zu verwechseln mit § 79 II ZPO -> fremdes Recht in fremden Namen
- Problem im Rahmen der Prozessführungsbefugnis ansprechen
- ird die Klage abgewiesen, ist das bei einem Gebührenstreitwert von mindestens 8.000,01 Euro der Fall; § 709 ZPO
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