Klageänderung § 263 ZPO Schema
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  • Klageänderung § 263 ZPO

    • Schema § 263 ZPO :

      Prüfung

      1. Erklärung

        der Änderung

      2. Vorliegen

        einer Änderung

      3. Einwilligung

        oder Sachdienlichkeit

        1. § 264 ZPO , Änderungen, die

          immer zulässig sind

          weil gleicher LebensSV

        2. § 263 1 ZPO .Alt

          Einwilligung

          • + Fiktion § 267 ZPO bei Nichtrüge

          • (P) Aufrechterhaltung, wenn nur im schr. Verfahren,

            nicht nochmal in mündl. Verhandlung gerügt?

            • ja, wenn konkludente Bezugnahme

            • nein, wenn mat. gestritten

              • Arg.: mehr Rechtskraft durch Sachurteil liegt auch in seinem Interesse

        3. § 263 2 ZPO .Alt

          Sachdienlichkeit

          • liegt vor, wenn der gewonnene Prozessstoff zumindest

            teilweise verwertbare Enscheidungsgrundlage bleibt

            und eine neuer Prozess vermieden werden kann

      4. Folgen

        • zulässige Klageänderung

          • §§ 263 ff. ZPO als Spezialvorschriften für § 269 ZPO ;
            Auswechslung der alten durch die neue Klage +
            keine Entscheidung mehr über alte Klage
          • bzgl. Antragsbeschränkung gem. § 264 ZPO Nr. 2 streitig
        • unzulässige Klageänderung

          • keine Entscheidung über urspr. Klage, außer: Kläger hat urspr. Klageantrag hilfsweise aufrechterhalten
            • Arg. Dispositionsmaxime: Kläger macht durch Umstellung der Klage deutlich, dass er keine Entscheidung mehr über den alten Streitgegenstand will
          • Entscheidung über urspr. Klage, solage ihre Rechtshängigkeitnicht nach allg. Vorschriften beseitigt wird
            • Arg. Kläger könnte sich sonst durhc eine unzulässige Klageänderung einseitig dem Prozessrechtsverhältnis bzgl. der urspr. Klage entsziehn und somit dem Beklagten das 'Recht auf ein klageabweisendes Urteil' nehmen
    • Arten

    • Präklusion, § 296 ZPO?

      • Klageänderung ist kein Angriffsmittel, sondern Änderung

        des Angriffs selbst; daher keine Präklusion

      • bloße Ergänzungen und Berichtigungen iSd §264 Nr. 1 ZPO

        können präkludiert sein (keine Klageänderung!)

Klageänderung § 263 ZPO Schema

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