6754
- § 1365 I BGB : Verfügungen über das Vermögen im Ganzen
- Schema § 1365: Prüfung
- gültige Ehe
- Verfügungen nach Scheidung nicht geschützt
- Verfügungen vor Scheidung ja, selbst wenn schon getrennt lebend
- Arg.: § 1378 BGB gerade dann relevant
- gesetzlicher Güterstand d. Zugewinngemeinschaft
- Verfügung
- Definition
- Belastung mit Grundpfandrecht nur, wenn Wert d. Grdst. durch das Pfandrecht erschöpft wird
- da nur prozessuale WE, § 1365 BGB schützt Ehegatten nicht umfassend
- ganzes Vermögen
- Einzeltheorie (tel. Erweiterung) nach Sinn und Zweck ist auch die Verfügung über einen Einzelgegenstand von § 1365 BGB gedeckt
- liegt vor, wenn nach der Verfügung bei kleinen Vermögen nur noch 15%, bei großen Vermögen nur noch 10% verbleibt
- Arg.: ganzes Vermögen kommt so fast nie vor
- aber dann: wieder subj. Begrenzung (siehe unten)
- nicht zu berücksichtigen sind:
- Wert der empfangenen Gegenleistung
- Arg.: § 1365 BGB will auch vor Vermögensumschichtungen schützen
- Arg.: das Geld kann sich sehr schnell verflüchtigen
- Wortlaut
- Wert des zukünftigen Arbeitseinkommens
- Arg.: auch bei Zugewinnausgleichsberechnung irrelevant
- Arg.: sonst würde § 1365 BGB bei gutverdienenden Ehegatten immer leer laufen
- keine Einwilligung
- Einwilligung in Verpflichtungsgeschäft erstreckt sich auch auf Verfügungsgeschäft
- oder Genehmigung, § 1366 BGB
- (P) sukzessive Scheidung als konkl. Genehmigung
- dafür könnte sprechen, dass ab dann die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Ehe (Schutzweck des § 1365 BGB ) nicht mehr gefährdet ist
- h.M.: nein
- Arg.: § 1365 BGB schützt auch Zugewinnausgleich
- Kenntnis d. Erwerbers über Vermögensumfang d. Gegenstandes
- Familienschutz kann keinen Vorrang vorm Schutz des Rechtsverkehrs haben
- § 1365 BGB muss begrenzt werden, als Kompensat zur Einzeltheorie
- sonst griffe § 1365 BGB nur bei 100%
- (P) entscheidender Zeitpunkt der Kenntnis der VermögensVH
- Abschluss des KV = Verpflichtungsgeschäft
- kann Ehegatte nur Verfügung verhindern, bleibt SE-Anspruch wg. Unmöglichkeit, § 283 BGB , der Ehe ebenso gefährden kann, wie Verfügung
- spätere Kenntnis schadet nicht mehr
- Arg.: Grundstück wegen drohender Vollstreckung eh verloren
- Kenntnis muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des KV vorliegen
- Abwicklung
- Folge
- Verträge sind schwebend unwirksam, § 1366 BGB
- Arg.: Schutz der Ehe als Institution
- Arg.: Rechtsverkehr durch ungeschriebenes TB-Merkmal 'Kenntnis' ausreichend geschützt
- in Begründetheit prüfen
- bei der Aktivlegitimation
- Einschränkung der Einreden des K: § 273 BGB nicht anwendbar, kein § 1000 BGB
- BeispielAnspruch auf Berichtigung wäre an sich (-) wenn Käufer Einrede aus § 273 BGB wg. noch nicht zurückgezahltem Kaufpreis (§ 812 I S.1 BGB 1.Alt) hätte
- Beispiel
- (P) gilt dies auch bzgl. Aufrechnung, § 387 BGB
- BeispielArg.: Schutzweck des § 1365 BGB ist es auch, den mittellosen Ehegatten zu schützen
- der gerade nicht zurückgewähren kann
- BeispielArg.: wirtschaftl. Schutz er Familie hat Vorrang
- Arg.: Redaktionsversehen
- Folge(P): Anspruch auf KPRückzahlung gegen den Ehegatten, der verfügt hat
- Verpflichtungsgeschäft ist auch (-)
- ja, wenn Pflichtverletzung, kein Hinweis auf Ehe auf Nachfrage
Bewerte diese Mindmap:
6 / 10 Sternen –
15 Bewertungen
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10