10479
- notarielle Unterwerfungserklärung
- Grundlagen zu notarielle Unterwerfungserklärung
- 794 I Nr.5
- Erklärung vor Notar
- Klauselerteilung
- macht der Notar selbst: § 797 II ZPO (statt §§ 724, 726, 727)
- keine Willenserklärung
- §§ 307, 134, 138 BGB laut BGH schon
- Vollstreckungsschutz gegen dingliche UWE
- für Neufälle Abtretung der SiGS nach dem 19.08.2008
- Beispielnicht eingetragen
- BeispielDarlehen nicht valutiert, schon zurückgezahlt
- (P) Geltung der EintrittsRspr. auch für Neufälle
- e.A.: nein
- ausreichender Schutz durch § 1192 Ia BGB
- h.M.: ja
- § 1192 Ia BGB gerade weiteres Indiz für Treuhandcharakter der SGs
- (P) Wiederaufleben der Einrede nach lastenfreiem Erwerb (§§ 1157 BGB S., 892) vor dem Stichtag (19.08.2008) wenn erst danach Abtretung des SiGS erfolgt
- nein
- Arg.: allgemeiner sachenR. Grundsatz, dass Einredefreiheit auch für Rechtsnachfolger gilt
- für Altfälle, wo § 1192 Ia BGB nicht greift
- Arg.: ansonsten wäre es für den Darlehensnehmer überraschend
- als Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB )
- oder auch als Vertrag zugunsten Dritter möglich (B1-B2 ohne S)
- Auslegung des UWE nach § 305c II BGB , dass nur fid. gebundener Anspruch vollstreckbar sein soll
- ungeschriebene Vrss. der Rechtsnachfolge bzw. des § 727 BGB
- Arg.: es ist nicht Sache des Notars 'unsichtbare' Vrss. zu prüfen
- auch § 767 I BGB analog → sui generis Klage?
- so LG Hamburg
- Arg.: Abtretung ohne Übernahme des SV (§§ 414, 415 BGB ) → Verstoß gegen § 307 BGB
- nein
- Arg.: so würde auch vor der Abtretung der UWE zerstört (Titel der Bank 1) → Schutz aber nur nach Abtretung gewollt (vs. Bank 2 'Lösung mit dem Florett')
- Lösung über ungeschr. Vrss der Klausel
- Vollstreckungsschutz gegen persönliche UWE
- Darlehensrückzahlungsanspruch § 488 I S.2 BGB = causa
- bei: § 362 BGB → Wegfall → Einwendung aus §§ 812, 242 (+)
- (P) wenn § 488 I S.2 BGB nur verjährt
- der titulierte Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 I Nr.4 BGB), der Rückzahlungsanspruch gestaffelt nach § 199
- h.M.: §§ 812, 242 BGB (-)
- Arg.: § 216 BGB analog!
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10
- Art. 229 § 18 II EGBGB
- BGH NJW 2008, 3208
- BGH NJW 10, 1144