- Schuldenerkenntnis = Schuldversprechen
Abgrenzung
abstraktes Schuldaner-
kenntnis §§ 780, 781 BGB
auch konstitutives
Schuldanerkenntnis
Prüfung als eigene AGL
Wille, einen selbständigen
Schuldgrund zu schaffen
Indiz: Grund nicht nochmal genannt
im typischen Fall = Verkehrsunfall wird
Grund genannt ? §§ 780, 781 BGB (-)
Vielmehr stehen dem Gläubiger regelmäßig zwei, grds in ihrem Rechtsschicksal voneinander unabhängige konkurrierende
Ansprüche zu
Das von einer finanziell krass überforderten Ehefrau zur Sicherung von Bankverbindlichkeiten für ihren Ehemann erteilte
Schuldanerkenntnis ist als sittenwidrig zu erachten (OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1559). Mit Rücksicht auf den Abstraktionsgedanken
und den Ausnahmecharakter des § 656 Abs 2 BGB , § 762 Abs 2 BGB schlägt eine Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts (§§
134, 138) nicht auf die abstrakte Obligation durc
Dem Schuldner wird durch die nach § 817 BGB Schuldner2 eröffnete Kondiktion wirksam geholfen
Verteidigungsmöglichkeit des S:
Berufung auf unwirks. GrundVH
812 II
Wird das abstrakte Leistungesetzliche Schuldverhältnisseersprechen in Kenntnis der Unwirksamkeit des Grundgeschäfts erteilt, so verwehrt § 814 BGB
einen Bereicherungsanspruch (RGRK/Steffen Rn 45; MK/Habersack Rn 43). Daneben scheitert ein Bereicherungsausgleich
bei einem abstrakten Schuldvertrag, durch den ausnahmsweise der Streit über die Gültigkeit des Kausalgeschäfts ausgeräumt
werden sollte
auch nach Verjährung
Durchbrechung d. Abstraktionprinzips
Mängel des Grundgeschäfts
Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis stellen sich bei fehlendem Rechtsgrund als kondizierbare Leistungen (§ 812 BGB
Abs 2) dar (BGH NJW 2000, 2501 = DZWiR 2000, 331 m Anm Gehrlein; NJW-RR 1999, 573; NJW 1991, 2210 f; NJW 1991, 2140; RG HRR 1929
Nr 297; OLG Saarbrücken MDR 1998, 828; Palandt/Sprau Rn 11; Staudinger/Marburger Rn 23; MK/Habersack Rn 43), wenn die kausale
Grundforderung nicht entstanden, nachträglich etwa durch Tilgung oder Aufrechnung erloschen (BGH WM 1970, 1459; WM 1962,
1138 f; OLG Saarbrücken MDR 1998, 828), einer dauernden (peremptorischen) Einrede ausgesetzt ist (Staudinger/Marburger
Rn 25) oder sich der Schuldner irrig zur Erteilung der Erklärung verpflichtet glaubte
Außerdem gewährt § 812 Abs 1 BGB Schuldner2 HS 2 für eine Zweckverfehlung einen Bereicherungsausgleich, wenn etwa die Erwartung einer
Darlehenszahlung oder des Verzichts auf eine Strafanzeige fehlschlägt (BGH WM 1963, 666 f; BB 1990, 735; Staudinger/Marburger
Rn 26). Der Bereicherungseinrede unterliegt nach Abtretung der abstrakten Forderung auch ein neuer Gläubiger (§§ 821 BGB ,
404) (RGZ 86, 301, 304; Staudinger/Marburger Rn 28). Die Möglichkeit eines Bereicherungsausgleichs kann nicht durch
AGB abbedungen (§ 307 BGB ) werden (BAG NJW 2005, 3164).
wesentliche Wirkung ist daher
Beweislastumkehr
S muss beweisen, dass GrundVH
(i.e. Schenkung) nicht besteht
deklaratorisches Schuld-
anerkenntnis, § 311 I BGB
alter Schuldgrund wird bestätigt
Prüfung dort wo es Bestätigungswirkung hat (z.B.: Verschulden im § 823 BGB )
kein neuer Anspruch
formfrei
Verzicht auf alle
bekannten Einreden
(-) bei Aussagen unmittelbar nach Verkehrsunfällen
(+) bei Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten
Präklusion
Als charakteristische Rechtsfolge zeitigt das deklaratorische Schuldanerkenntnis einen Einwendungsausschluss.
Dadurch werden dem Schuldner nicht nur Einreden, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen, sondern auch
jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen abgeschnitten
Reichweite
der Schuldner wird grds mit allen Einwänden tatsächlicher und rechtlicher Natur präkludiert, die er bei Abgabe des kausalen
Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnet
zukünftige
nur bei ausdrücklichem Willen
Ein weitergehender Verzicht auf unbekannte oder zukünftige Hinderungsgründe ist nur ausnahmsweise bei eindeutiger
Willensäußerung anzunehmen, ungeachtet der wahren Sach- und Rechtslage die Rechtsbeziehung iS einer Gesamtbereinigung
abschließend zu klären
er Einwendungsausschluss kann sich auf einzelne Punkte, etwa den Grund des Anspruchs (BGH NJW 1998, 1492; WM 1974, 836;
NJW 1973, 620), seine Höhe oder einen Teil der Forderung beziehen
Beweiserklärung
Schuldbekenntnis
aber Beweis: § 286 ZPO
reine Indizwirkung, bis hin
zu Beweislastumkehr
§ 212 I BGB Nr.2 Neubeginn der Verjährung
Regelfall bei Erklärungen
direkt am Unfallort nach
Verkehrsunfällen
Arg.: Unm. nach dem Unfall wolle ein darin verwickelter
Fahrer häufig 'unüberlegt die Gegenseite beruhigen'
Indiz daher wenn
überhaupt sehr schwach
Arg.: Anerkennungesetzliche Schuldverhältnisseerbot gem. § 7 Abs. 2 AKB ggü. Versicherung
Arg.: keine vorangegangene Meinungesetzliche Schuldverhältnisseerschiedenheit über die ?Schuldfrage? (das
dekl. Anerkenntnis soll Streit oder zumindest subjektive Ungewissheit beilegen)
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura