Schuldenerkenntnis = Schuldversprechen Schema
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  • Schuldenerkenntnis = Schuldversprechen

    • Abgrenzung

      • abstraktes Schuldaner-

        kenntnis §§ 780, 781 BGB

        • auch konstitutives

          Schuldanerkenntnis

          • Prüfung als eigene AGL

          • Wille, einen selbständigen

            Schuldgrund zu schaffen

            • Indiz: Grund nicht nochmal genannt

            • im typischen Fall = Verkehrsunfall wird

              Grund genannt ? §§ 780, 781 BGB (-)

          • Vielmehr stehen dem Gläubiger regelmäßig zwei, grds in ihrem Rechtsschicksal voneinander unabhängige konkurrierende

            Ansprüche zu

          • Das von einer finanziell krass überforderten Ehefrau zur Sicherung von Bankverbindlichkeiten für ihren Ehemann erteilte

            Schuldanerkenntnis ist als sittenwidrig zu erachten (OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1559). Mit Rücksicht auf den Abstraktionsgedanken

            und den Ausnahmecharakter des § 656 Abs 2 BGB , § 762 Abs 2 BGB schlägt eine Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts (§§

            134, 138) nicht auf die abstrakte Obligation durc

          • Dem Schuldner wird durch die nach § 817 BGB Schuldner2 eröffnete Kondiktion wirksam geholfen

        • Verteidigungsmöglichkeit des S:

          Berufung auf unwirks. GrundVH

          • 812 II

            • auch nach Verjährung

          • Durchbrechung d. Abstraktionprinzips

          • Mängel des Grundgeschäfts

            • Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis stellen sich bei fehlendem Rechtsgrund als kondizierbare Leistungen (§ 812 BGB

              Abs 2) dar (BGH NJW 2000, 2501 = DZWiR 2000, 331 m Anm Gehrlein; NJW-RR 1999, 573; NJW 1991, 2210 f; NJW 1991, 2140; RG HRR 1929

              Nr 297; OLG Saarbrücken MDR 1998, 828; Palandt/Sprau Rn 11; Staudinger/Marburger Rn 23; MK/Habersack Rn 43), wenn die kausale

              Grundforderung nicht entstanden, nachträglich etwa durch Tilgung oder Aufrechnung erloschen (BGH WM 1970, 1459; WM 1962,

              1138 f; OLG Saarbrücken MDR 1998, 828), einer dauernden (peremptorischen) Einrede ausgesetzt ist (Staudinger/Marburger

              Rn 25) oder sich der Schuldner irrig zur Erteilung der Erklärung verpflichtet glaubte

            • Außerdem gewährt § 812 Abs 1 BGB Schuldner2 HS 2 für eine Zweckverfehlung einen Bereicherungsausgleich, wenn etwa die Erwartung einer

              Darlehenszahlung oder des Verzichts auf eine Strafanzeige fehlschlägt (BGH WM 1963, 666 f; BB 1990, 735; Staudinger/Marburger

              Rn 26). Der Bereicherungseinrede unterliegt nach Abtretung der abstrakten Forderung auch ein neuer Gläubiger (§§ 821 BGB ,

              404) (RGZ 86, 301, 304; Staudinger/Marburger Rn 28). Die Möglichkeit eines Bereicherungsausgleichs kann nicht durch

              AGB abbedungen (§ 307 BGB ) werden (BAG NJW 2005, 3164).

        • wesentliche Wirkung ist daher

          Beweislastumkehr

          • S muss beweisen, dass GrundVH

            (i.e. Schenkung) nicht besteht

      • deklaratorisches Schuld-

        anerkenntnis, § 311 I BGB

        • alter Schuldgrund wird bestätigt

          • Prüfung dort wo es Bestätigungswirkung hat (z.B.: Verschulden im § 823 BGB )

        • kein neuer Anspruch

        • formfrei

        • Verzicht auf alle

          bekannten Einreden

          • (-) bei Aussagen unmittelbar nach Verkehrsunfällen

          • (+) bei Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten

          • Präklusion

          • Als charakteristische Rechtsfolge zeitigt das deklaratorische Schuldanerkenntnis einen Einwendungsausschluss.

            Dadurch werden dem Schuldner nicht nur Einreden, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen, sondern auch

            jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen abgeschnitten

          • Reichweite

            • der Schuldner wird grds mit allen Einwänden tatsächlicher und rechtlicher Natur präkludiert, die er bei Abgabe des kausalen

              Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnet

            • zukünftige

              • nur bei ausdrücklichem Willen

                • Ein weitergehender Verzicht auf unbekannte oder zukünftige Hinderungsgründe ist nur ausnahmsweise bei eindeutiger

                  Willensäußerung anzunehmen, ungeachtet der wahren Sach- und Rechtslage die Rechtsbeziehung iS einer Gesamtbereinigung

                  abschließend zu klären

            • er Einwendungsausschluss kann sich auf einzelne Punkte, etwa den Grund des Anspruchs (BGH NJW 1998, 1492; WM 1974, 836;

              NJW 1973, 620), seine Höhe oder einen Teil der Forderung beziehen

      • Beweiserklärung

        Schuldbekenntnis

        • aber Beweis: § 286 ZPO

          • reine Indizwirkung, bis hin

            zu Beweislastumkehr

          • § 212 I BGB Nr.2 Neubeginn der Verjährung

        • Regelfall bei Erklärungen

          direkt am Unfallort nach

          Verkehrsunfällen

          1. Arg.: Unm. nach dem Unfall wolle ein darin verwickelter

            Fahrer häufig 'unüberlegt die Gegenseite beruhigen'

            • Indiz daher wenn

              überhaupt sehr schwach

          2. Arg.: Anerkennungesetzliche Schuldverhältnisseerbot gem. § 7 Abs. 2 AKB ggü. Versicherung

          3. Arg.: keine vorangegangene Meinungesetzliche Schuldverhältnisseerschiedenheit über die ?Schuldfrage? (das

            dekl. Anerkenntnis soll Streit oder zumindest subjektive Ungewissheit beilegen)

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