- § 812 I S.2 BGB 1.Alt & 2.Alt (Bereicherungsrecht)
Nachträglicher Wegfall
des Rechtsgrunds (1.Alt)
Arg.: ex tunc Wirkung, also RG nie bestanden
Vorrang Sonderregeln
z.B: Auflösende Bedingungcondictio
ob rem (2.Alt)
Zwitterstellung zw.
Vertrag und SGG
hier wird Leistung außerhalb des Synallagmas vereinbart (nicht einklagbar)
beim Vertrag wird Leistung (einklagbar) vereinbart
Parteien müssen Motiv (außerhalb
von Erfüllung) vereinbaren!
= nicht einklagbar
aber auch kein bloßer Beweggrund
z.B:. Unterverbriefung: so ist § 814 BGB nicht anwendbar
z.B: Bauunternehmer beginnt in Erwartung des baldigen Vertrags-
schlusses mit Bauarbeiten, es kommt nicht zum Vertragsschluss
Hahnenfall: K weckt der Hahn des Nachbarn jeden Morgen,
also kauft er ihn für 1000 ? und isst ihn. N kauft neuen Hahn.
weil Notar (-)
Alt.: Ausschluss, wenn Erfolgseintritt von Anfang an unmöglich
z.B.: es gab schon vorher einen anderen Hahn!
Alt.: Treuwidrige Verhinderung durch Leistenden
z.B.: bei Unterverbriefung verhindert der K, dass Eintragung stattfindet (str)
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