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- § 768 BGB , Klauselgegenklage
- Grundlagen Klauseln zu § 768 BGB , Klauselgegenklage
- einfache Klausel, § 724 BGB
- zuständig: Urkundsbeamter
- wenn derSchuldnerden Gegenbeweis (Nichteintritt der Bedingung) erbringen muss
- Beispiel
- Arg.: Gl. muss nichts beweisen, daSchuldnerdie Stundung (Nichtverzug) beweisen muss
- qualifizierte Klausel
- zuständig: Rechtspfleger
- wenn der Gl den Eintritt der Bedingung beweisen muss
- #
- ergänzende, § 726 BGB
- bei Bedingungen
- Beispielz.B. nach Scheidungesetzliche Schuldverhältnisseergleich: Volllstreckung erst nach Scheidung
- titelumschreibende § 727 BGB
- Beispielgutgläubig Erwerber des VollstreckungsS kann sich auf § 325 II ZPO berufen und § 768 erheben → Gl. muss dann bösgläubig beweisen!
- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
- Schema § 768: materielle Einwendungen gegen qualifizierte Klausel
- formelle Fehler der Klausel
- Beispielunzust. Organ, kein Rechtspfleger (s.o.), kein Antrag
- Arg.: Prüfungsbefugnis des klauselerteilenden Organs ist auf urkundl. Nachweis der Tatsachen in den vorgelegten Urkunden beschränkt
- 11. Senat: in orbiter dictum für mögl gehalten
- Arg.: nicht offensichtlich in der Urkunde angelegt
- Abgrenzung § 767 BGB
- idR in Kombination mit § 767 BGB
- Zuständigkeit
- RSB
- RSB ab Klauselerteilung bis Ende ZwV
- praktische Leistung
- Tenor: 'Die ZwV... aus... wird aufgrund der am x.x.xx erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt'
- nur bzgl. dieser Klausel! nicht der Titel an sich
- Begründetheit
- Rechtsnachfolge nicht eingetreten bei § 727 BGB
- BeispielAbtretung unwirksam (ACHTUNG, hier also nicht § 767 BGB )
- Beispiel
- Bedingung nicht eingetreten, § 726 BGB
- (P) Darlegungslast
- h.M. unabhängig von Parteirolle wie bei Klauselerteilung → Gläubiger!
- Arg.. § 768 BGB = Fortsetzung des Klauselerteilungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens
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