11879
- § 732 ZPO Klauselerinnerung
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit: Gericht, das die Klausel erteilt hat
- oder bei § 797 III S.1 ZPO - Gericht am Sitz des erteilenden Notars
- Statthaftigkeit: alle Fälle, in denen dem VolsltreckungsGl. Klausel erteilt wurde
- jede Art von Klausel, also auch § 724 ZPO
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- formelle Einwendungen gegen Klausel
- 11. Senat: in orbiter dictum für mögl gehalten
- Arg.: nicht offensichtlich in der Urkunde angelegt
- Unzulässigkeit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel an sich
- BeispielTitel von vorneherein unwirksam
- Beispielunwirksame Vollmacht iRd UWE
- BeispielNotar hat nicht alles vorgelesen, §§ 13, 13a BeurkG
- Beispiel
- nicht: nicht vollstreckungsfähigen, weil inhaltlich unbestimmten Titel
- mat. Einwendungen, die den titulierten Anspruch als solchen betrifft
- wenn dagegen nicht inhaltlich, sondern hinsichtlich Bezeichnung Gl./S ungenau: § 732 ZPO
- RSB: Erteilung der Klausel bis Ende der ZV
- Begründetheit
- Die Erinnerung ist begründet, wenn das Gericht (bzw. der Notar) die Klausel zu unrecht erteilt hat bzw. die Formalien der Klauselerteilung nicht gewahrt sind
- Beispielunzust. Organ, kein Rechtspfleger (s.o.), kein Antrag
- Beispielkeine Zustellung
- formelle Fehler der Klausel
- ein formeller Fehler ist es nur, wenn dem Notar bei der Klauselerteilung öffentliche Urkunde vorliegt, aus der sich Abweichung zur mat. Rechtslage offensichtlich ergibt
- Arg.: Prüfungsbefugnis des klauselerteilenden Organs ist auf urkundl. Nachweis der Tatsachen in den vorgelegten Urkunden beschränkt
- Beschluss
- Kosten
- keine Gerichtskosten
- Arg.: in GKG nicht vorgesehen
- bei Erfolg: Gl. trägt gem. § 91 ff. ZPO nur die außerG. Kosten
- Beispiel'Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtl. Kosten trägt..'
- bei Zurückweisung: § 97 ZPO analog
- Beschlüsse sind immer vorl. vollstreckbar, § 794 I ZPO Nr.3
- ... hat ... durch ... auf die Erinnerung
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