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- Seit 2015 "Titelgegenklage"
- Materielle Einwendungen gegen den Titel Angriff der Wirksamkeit des Titels selbst (BGB Vorschriften)
- Beispiel3 BGH Entscheidungen wichtig
- Beispielnotarielle Unterwerfungserklärung (UWE) nach § 794 I BGB Nr.5
- Beispiel
- Beispiel
- materiell, da Vertrag (=Vergleich)
- Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
- Vereinbarung, dass bestimmte Gegenstände nicht gepfändet werden
- Vollstreckung erst nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen darf
- Verträge zulässig und bindend
- § 767 I BGB analog
- Arg.: andernfalls Rechtsschutzlücke (Art. 19 IV GG!)
- nach Erinnerung könnte VollstrGl. jeden Tag neu vollstrecken
- Klausurfalle: 1 Antrag, 2 Rechtsbehelfe
- Auslegen!
- wenn dann nur 1 Antrag durchgeht → Tenor: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
- nicht: prozessuale Fehler des Titels
- (P) unbestimmte Titel 253 II Nr.2 (BGH)
- vgl. Übersicht Putzo Rn. 8, 8a
- wenn Anspruch nach Art/Höhe/Grund unbestimmt → sui generis
- BeispielWährung fehlt
- RSB
- richtet sich nur gegen konkr. Vollstreckungsmaßnahme
- greift nur bei offensichtlichen Titelfehlern
- richtet sich nur auf Unwirksamkeit der Klauselerteilung
- greift nur bei formell unwirksamen Titeln
- jeweils keine Rechtskraft der durch die Verfahren zu erwirkenden Beschlüsse hinsichtlich Titel
- Präklusion
- Arg.: Präklusion schützt Rechtskraft, aber unwirks. Titel können keine solche haben
- daher auch immer § 767 Abs.1 BGB analog zitieren
- aber § 242 BGB!
- wenn schuldR Pflicht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung darf sich der VollstreckungsS nicht auf Unwirksamkeit berufen
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- vgl. Thomas / Putzo Rn. 8, 8a; Kaiser NJW 2010, 2933
- NJW 2010, 2933
- BGH V ZR 341/02 Rn.9
- BGH V ZR 341/02 Rn.9