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- Rechtskraft bzgl. Rechtsnachfolgern
- Grundlagen zu Rechtskraft bzgl. Rechtsnachfolgern
- § 325 I ZPO 2. Alt
- bei Rechtsnachfolge während oder nach dem Prozess kann das Urteil auf den neuen Rechtsinhaber umgeschrieben weden: §§ 265, 325 I ZPO , 727
- § 265 ZPO : Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- zugunsten des Nachfolgers
- Urteil, zw. Vorerben <→ Dritten wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben, § 326 ZPO
- gegen Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder
- über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand
- zulasten des Nachfolgers
- Rechtsnachfolger der mat. nichtberechtigeten Parten
- BeispielE klagt gegen Besitzer seines Autos B auf Feststellung seines Eigentums. Während des Prozesses verkauft / übereignet der an D. Der weiß nichts von dem Prozess, hat sich aber nicht den KFZ Brief vorlegen lassen und ist daher bösgläubig bzgl. Eigentum. Ist neue Klage gegen D zulässig?
- gutgläubig bzgl.
- e.A.: Gutgläubigkeit bzgl. Rechtshängigkeit genügt
- Arg. § 325 II ZPO hat nur prozessuelle Wirkung
- wenn allein gutgläubig bzgl. Prozess → neuer Prozess möglich
- h.M.: doppelte Gutgläubigkeit, auch bzgl. mat. Berechtigung
- Arg. § 325 II ZPO hat materielle und prozessuelle Wirkung
- Arg.: sonst keine Schutzwürdigkeit
- wenn allein gutgläubig bzgl. Prozess → prozesshindernde Wirkung des ersten Urteils
- Sonderfall: bei fehlerhaftem Urteil gilt das auch für den Rechtsnachfolger der materiell berechtigten Partei?
- gutgläubig bzgl.
- e.A.: nur bzgl. Rechtshängigkeit
- Arg. materiell ist Veräußerer ja berechtigt
- h.M.: doppelte Gutgläubigkeit
- Arg.: tats. Lage nicht entscheidend, sondern Nichtberechtigung aus erstem Urteil
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