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- Guter Glaube, § 932 II BGB
- DefinitionDefinition
- Legaldefiniert § 932 II BGB
- nicht in gutem Glauben = bösgläubig
- = rechtshindernde Tatsache
- Ausprägung
- positive Kenntnis
- Definition
- Abweichung zu § 892 I BGB 1
- Wertungsfrage im Einzelfall
- KFZ Kauf ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung ('KFZ Brief')
- von Privat → erhöhte Nachforschungspflicht
- von Händler → keine solche
- Autokauf mit gefälschter Zulassungsbescheinigung
- darauf, dass die Fälschung dem Berechtigen nicht zurechbar ist, kommt es im § 932 II BGB nicht an
- mangelnde Eintragung von gewerblichen Händlern im Fahrzeugpapieren kein Grund für weitere Nachfragepflicht, da üblich
- (Zwischen-)Eintragung würde unnötige Kosten und Wertverlust bedeuten
- DefinitionGegenstand
- Eigentum des Veräußerers (fehlende Berechtigung!)
- Guter Glaube an Verfügungsbefugnis
- Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs
- insb. bei Eigentumsvorbehalt relevant
- Geschäftsfähigkeit Vertretungsmacht
- Guter Glaube an das Eigentum eines zustimmenden Dritten → unter bestimmten Voraussetzungen
- Erwerber den Bestitz vom Zustimmenden erlangt oder Veräußerer bei Besitzerlangung auf den Erwerber Besitzmittler des Zustimmenden war.
- Der Zustimmende seinen Besitz bei der Eigentumsübertragung völlig verliert.
- BeispielA (nicht Eigt.) verleiht eine bew. Sache an B. B veräußert und übergibt es an C, wobei A der Verfügung zustimmt (§ 185 BGB ). Dabei weiß C dass B nicht Eigentümer ist; Er hält aber den zustimmenden A für den Eigentümer.
- Der Gute Glaube an das Eigentum des zustimmenden A reicht aus, weil A die Sache auch selbst hätte an C übereignen können
- Allgemein
- Beispiel
- (noch stärker als bei Weisung) letzte Entscheidung bei Vertretenem
- DefinitionZeitpunkt
- Vollendung des Rechtserwerbs
- Einigung
- Übergabe
- bei bedingter Einigung reicht gutgläubig im Moment der Übergabe
- Arg.: Übergabe / Besitz ist der Rechtscheinsträger
- DefinitionBeweislast
- Guter Glaube wird vermutet
- Beweislast bei demjenigen, der ihn bestreitet
- DefinitionAusschluss
- Rückausnahme: § 935 II BGB
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