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- Anwartschaftsrecht
- Grundlagen zu Anwartschaftsrecht
- DefinitionAnwartschaftsrecht bedeutet, dass bei einem mehrstufigen Erwerbsvorgang so viele Voraussetzungen eingetreten sind, dass Veräußerer nicht mehr einseitig zerstören kann
- Definition immer sauber in der Klausur bringen, auch wenn es eigentl. klar ist
- Definition'wesensgleiches Minus'
- Entstehung
- wenn Sache schon übergeben, andernfalls freie Widerrufbarkeit (Umkehrschluss aus § 873 II BGB )
- im Ausnahmefall, dass dingl. Konstruktion (§ 158 II BGB ) und nicht schuldR
- Auflassung § 925 II BGB
- Antrag § 17 GBO oder Auflassungesetzliche Schuldverhältnisseormerkung
- § 1163 BGB , vor Valutierung (wenn Forderung erst noch entstehen muss)
- Schutz des Inhabers
- Schutz gegegen Zwischenverfügungen gem. § 161 I BGB
- vor Bedingungseintritt kein Schutz
- Schutz gegen Übertragung nach Bedingungseintritt rückwirkend
- In Klausur erst feststellen, dass der andere Eigentümer geworden ist (kein § 161 BGB ) und dann 2ter Prüfungspunkt: Verlust des Eigentums durch Bedingungseintritt (KP Zahlung)
- BesitzR des Erstkäufers
- Besitzrecht § 986 I BGB nur ggü Verkäufer aus SV / KV (§ 433 I BGB )
- (S) Relativität der Schuldverhältnisse
- § 986 II BGB auch gegenüber Personen, an die V nach § 931 BGB weiterveräußert
- (P) analoge Anwendung des § 986 II BGB auf Veräußerungen nach §§ 929, 930 BGB
- ja
- Arg.: gleiche Schutzwürdigkeit des K
- Arg.: Zufälligkeit der Wahl der Methode der Übereignung
- daher Einrede aus § 433 I BGB grunds. auch gegen zweiten K des V
- BeispielE verkauft und übereignet an K unter Eigentumsvorbehalt. Dann übereignet er nach § 930 BGB an Bank.
- also umgekehrte Reihenfolge zu unten
- auch hier kann man auf Streit unten hinweisen und dann Notwendigkeit verneinen
- BesitzR des Zweitkäufers direkt aus Anwartschaft
- h.L.: Ja.
- Arg.: beim AnwartschaftsR wird der Teil des Eigentums, der zum Besitz / Nutzung berechtigt, schon anfangs übertragen
- Nein
- Arg.: AnwartschaftsR ist noch kein dingl. Besitzrecht, weil das ja erst noch übertragen werden soll
- Arg.: dem Bedingungseintritt kommt gerade keine rückwirkende Kraft zu
- Arg.: wesentliche Funktion d. Anwartschaft (= Sicherung des Erwerbs) auch ohne Besitz möglich
- aber § 242 BGB , wenn alsbald zurückzugeben (nur noch wenige Raten offen)
- BeispielE übereignet erst an Bank nach § 930 BGB . Dann verkauft er die gleiche Sache an K unter Eigentumsvorbehalt. Hat K ein BesitzR ggü. B? § 986 II BGB analog (-), weil § 930 BGB vor AnwR
- hier noch zus. (P): gutgläubig Erwerb der Anwartschaft, vgl. links
- Schutz gegen nachträgliche Erweiterung des Eigentumsvorbehalt
- BeispielA verkauft B Auto unter Eigentumsvorbehalt - B überträgt Anwartschaft an C. A und B ändern (willkürlich) KV dahin, dass Eigentum erst nach Begleichung zusätzlicher Forderungen übergehen soll
- Problem: wenn Anwartschaft mitlerweile bei Drittem liegt, wird sie entwertet
- e.A.: Erweiterung möglich
- Arg.: Privatautonomie
- Schwäche des AWR
- dfferenzierte Betrachtung
- Schutz nur, wenn Willkür der Parteien
- DefinitionWillkür = Einwirkung, die sich nicht unm. aus schuldR. Grundgeschäft ergibt
- (+) bei Geschäften, die ohne weiteres auch zw. 2 versch. Personen bestehen könnten
- Arg.: hier kein immanentes Risiko, nicht typische Schwäche des AnwR
- sonst kein Schutz
- Arg.: immanentes Risiko des schuldR Vertrags
- a.A.: Erweiterung unwirksam Ausnahme im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 407 BGB , wenn gutgläubig nichts von der Übertragung weiß
- Arg.: Vertrag zuungunsten Dritter
- Durch Anerkennung der Übertragbarkeit AWR=Vollwertiges Gut
- Schutz gegen sonstiges Handeln zulasten Dritter
- BeispielAufhebung des KV, Rücktitt, Anfechtung
- mit dem KV fällt auch Anwartschaft (Akzessorietät, siehe links)
- gleicher Streit wie oben
- Schutz in der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung
- Schutz des K gegen Vollstreckung v. Gl des V
- Vollstreckung des V
- Schutz des V gegen Vollstreckung v. Gl des K
- gutgläubig Ersterwerb: V sagt, er habe Eigentum
- § 932 BGB analog unproblematisch möglich
- Arg.: man könnte ja sogar gutgläubig Volleigentum erwerben
- (P) an wen muss der Schädiger zahlen ?
- #
- wenn voller SE an V: Nichtberücksichtigung des wirtsch. Teilrechts des K
- wenn Restkaufpreis an V: Bevorteilung des V, da er alle Restraten auf einmal bekommt, Zinsen!
- Aufteilung dann intern
- con.: Schädiger hat dann die Wahl, wen er befriedigt, so dass der Andere dann dessen Insolvenrisiko trägt
- Übertragung
- Con.: ignoriert Publizität Übertragung allein durch Einigung ohne Besitzübertragung möglich
- hier würde § 399 BGB greifen
- die Anwartschaft wird wie das Vollrecht übertragen
- Arg.: wesengleiches Minus
- Folge bei Zahlung
- Schema: #
- Einigung
- Beispiel
- (P) Einigung nur bzgl. Eigentum wenn Eigentumsvorbehalt
- e.A.: Anwartschaft auch erfasst, Umdeutung § 140 BGB
- con.: die Auslegung geht der Umdeutung immer vor
- con: Die Einigung ist nicht nichtig sondern erfolglos sodass lediglich eine analoge Anwendung in Betracht käme hierfür besteht aber weg. §§ 133,157 BGB kein Bedürfnis
- a.A.: Anwartschaft auch erfasst, Auslegung, §§ 133, 157 BGB
- wenn schon kein Eigentum, dann soll wenigstens Anwartschaft übertragen werden
- a majore ad minus
- Übergabe
- Berechtigung
- Anwartschaft existiert nicht
- h.M.: § 932 BGB analog (-)
- Arg.: nichtexistierende Rechte kann man nie gutgläubig erwerben
- Arg.: Anwartschaft hängt v. Bedingung ab, diese ist aber als SchuldR nicht gutgläubigfähig
- Arg. Vertrauen nach § 1006 BGB zerstört, indem V offenlegt
- Arg.: prakt. Bedürfnis nach Umlauffähigkeit (-), D kann sich erkundigen
- Beispielschon voll abbezahlt
- Anwartschaft existiert steht aber D zu
- § 932 BGB analog (+)
- Arg.: Anwartschaft ist das in Entwicklung befindliche Vollrecht
- Arg.: 2 Argumente von oben sind weggefallen
- aber nicht bzgl. schuldR Komponente
- BeispielE veräußert unter EV (150 €) und Anzahlung von 20 € Fahrrad an K. Dieser behauptet D ggü, er habe schon 100 € abbezahlt. D muss noch 130 € zahlen
- a.A.: unmöglich
- Arg. Vertrauen nach § 1006 BGB zerstört, indem V offenlegt
- Arg.: Der Erwerber verlässt sich auf 'bloßes Gerede'
- Pfändung
- Pfandrecht an Anwartschaftsrecht
- rangsichernde Wirkung, § 1209 BGB analog
- Untergang
- Bedingung kann nicht mehr eintreten → Anwartschaft erlischt
- DefinitionDas Anwartschaftsrecht ist abhängig von der Wirksamkeit des Kaufvertrags
- (P) Zulässigkeit, wenn AnwR mittlerweile bei Drittem
- vgl. rechts: Vertrag zuungunsten Dritter
- wenn mit Vollrecht vereinigt → Anwartschaft erlischt
- aber: § 936 III BGB beachten
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