- Abstraktionsprinzip
Durchbrechung des
Abstraktionsprinzips
Fehleridentität
Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft leiden
unmittelbar am gleichen Mangel
§§ 104 BGB ,
105
Verpflichtung und Verfügung
sind rechtl. nachteilhaft, § 107 BGB
Verpflichtung und Verfügung
sind vom gleichen Irrtum betroffen
(+), wenn Irrtum über Vertragspartner
(-), wenn Preis (für Verfügungsgeschäft nicht relevant;
weil er Sache ja grds. Übereignen will)
Eigenschaftsirrtum
(+) wenn er die dingliche Einigung und Übergabe nicht vorgenommen hätte;
er somit Kenntnis über den Mangel der entscheidungserheblichen
Eigenschaft gehabt hätte z.B. Maler nicht Heidi, sondern Picasso
? nur, wenn uno-actu (zeitlicher Zusammenhang)Wortlaut:
Versprechen = Verpflichtung
Gewähren = Verfügung
dingl. Geschäft ist
sittlich neutral
Ausnahme: gerade im Verfügungsgeschäft liegt die Sittenwidrigkeit
Drogenhandel, Menschenhandel
Parteiverein-
barung, § 158 I BGB
Palandt: Ok
GBL
h.M.: nein
Arg.: weil sonst Abstraktionsprinzip auf den Kopf gestellt
hängt von Forderung ab
wichtigste An-
wendungsfälle
Auseinanderfallen von Ver-
pflichtung und Verfügung
Dogmatik
bei §§ 119, 123 BGB streng genommen
keine Durchbrechung des Abstr.Pr.
Arg.: hier leidet sowohl das Verfügungs-, als auch das Verplichtungsgeschäft
an einem Mangel ? Also bei §§ 119, 123 BGB eher Fehlerkongruenz. Hier
muss gerade die Einigung durch Willensmangel bestimmt sei
In Klausur/StaatsEx: Fraglich ist, ob ein Fall der Fehleridentität nach XY vorliegt
NICHT!: Fraglich ist, ob eine Durchbrechung des AP wegen Fehleridentität
nach ... (Streng genommen GROBER Verstoß)
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