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- Anfechtung, § 142 BGB
- 1. Zulässigkeit
- ausgeschlossen bei
- Eigengeschäft, § 164 II BGB
- Konkurrenzen
- vom Gesetzestext her idR möglich, da Unzuverlässigkeit des Vertreters = verkehrswesentl. Eigenschaft
- aber Anfechtung darf Stellvertretungsrecht nicht unterlaufen typisches Risiko der SV
- Anfechtung von Sonderfällen
- weder bei Anscheinsvollmacht noch Duldungsvollmacht möglich
- ein einmal gesetzter Rechtsschein kann nicht beseitigt werden
- genaue Abgrenzung zur konkludenten Vollmacht erforderlich
- a.A.: vergleichbar zur konkl. Vollmacht
- aber nie Irrtum bzgl. Rechtsfolge!
- vgl. mit fehlendem Erklärungsbewusstsein fehlendes Erklärungsbewusstsein vglb. mit fehlendem Bevollmächtigungswillen
- Arg.: Rechtsschein ist Minus zur WE wenn schon eine kokludente WE erklären angefochten werden kann, dann auch ein Dulden
- Anfechtung von Schweigen
- Anfechtung von 'Ja'
- (-) Irrtum über Bedeutung des Schweigens
- (+) Inhaltsirrtum
- Arg.: keine willkürliche Benachteiligung von Schweigen gegenüber ausdr. Erklärung
- bei ges. normiertem Nein Con.: schon keine WE
- Ausnahme §§ 75h, 91a HGB, da Anfechtung ausgeschlossen
- Anfechtung von 'Nein'
- sinnlos
- weil aus nein nicht ja wird, Frist wird nicht angefochten
- einzige Ausnahme, § 1957 BGB
- Anfechtung von nichtigen Verträgen
- Kippsche 'Lehre der Doppelnichtigkeit'
- Nichtigkeit bezeiht sich nur auf einen bestimmten Nichtigkeitsgrund
- Verhinderung des gutgläubig Erwerbs eines Dritten
- 2. Anfechtungsgrund
- a) Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt.1 BGB)
- subjektiv Erklärtes ≠ objektiv Erklärtes
- Ich weiß, was ich sage, aber nicht was ich damit ausdrücke
- Irrtum wurde Inhalt der Eklärung
- Abgrenzung zum unbeachtlichen Motivirrtum
- Ungelesene Urkunde wird unterschrieben
- h.M. (-), wenn unterschrieben, ohne inhaltliche Vorstellung
- (+), wenn inhaltliche Vorstellung, die fehlerhaft ist.
- b) Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
- Versprechen oder Verschreiben
- Hier weiß ich schon gar nicht mehr, was ich sage
- Beispielz.B. auch: 'Verklicken' beim Onlinekauf
- c) Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)
- Eigenschaft
- wertbildende Faktoren
- Wert selber (-)
- unmittelbares, dauerhaftes Anhaften
- BeispielBsp. Unfallfreiheit oder Solvenz einer Person
- Verkehrswesentlichkeit
- von der Verkehrsauffassung als objektiv wesentlich bewertet, unabhängig von den konkreten Vereinbarungen.
- subjektiv erheblich
- Täuschung durch Dritte (§ 123 II BGB )
- DefinitionDritter iSd § 123 II BGB sind nur am Geschäft Unbeteiligte
- Gedanke des § 278 BGB
- Beispiel
- Schema § 142: Schema
- Täuschung
- DefinitionTäuschung = Hervorrufen eines Irrtums bei Anderen
- Alt.: Widerrechtliche Drohung
- Definition
- auch durch Unterlassen möglich (Garantenstellung Aufklärungspflicht)
- Fallgruppen
- Überlegenes Fachwissen / Strukturelle Überlegenheit
- Beispielz.B. Schweigen des KFZ Händlers über Unfallschäden über Bagatellgenze (Lackschäden)
- erkennbar besonders wichtige Umstände
- Irrtum
- Kausalität
- Arglist
- schon bei Äußerungen 'ins Blaue hinein'
- Neuer Knoten
- Täuschung durch Dritte (§ 123 II BGB )
- DefinitionDritter iSd § 123 II BGB sind Personen, die nicht im Lager des Erklärungsempfängers stehen
- Erklärungsempfänger ist der mittelbar Täuschende
- als Getäuschter ficht man seine eigene WE an, nicht die des Täuschenden
- DefinitionZurechnung des Dritten nur, wenn der Erklärungsempfänger dessen Täuschung kannte oder kennen musste
- Nicht-Dritte werden also immer dem Empf. zugerechnet 123 I
- Beispiel
- Zurechnung auch bei Überschreiten oder ganz fehlender Vertretungsmacht + Genehmigung
- Beispiel
- Beispiel
- Grundsätzlich Anfechtung aufgr. v. Arglist dieser Dritten (-), weil keine Zurechnung, es sei denn, dass Vertragspartner die Täuschung kannte oder fahrl. nicht kannte
- danach: § 324 BGB , aber ausgeschlossen (s.o.)
- nur bei Boten, nicht bei Vertretern ('übermittelt')
- analoge Andwendung auf Software Fehler in Onlineshops
- hier ist die WE schon nicht zurechenbar
- Folgen
- Unwirksamkeit mit ex-tunc-Wirkung
- wirksame Teilanfechtung führt nur zur Teilnichtigkeit (§ 242 BGB )
- BeispielWahlrecht des Anfechtungsgegners, ob Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit
- Anfechtungsrecht ist kein Reuerecht: der Irrende muss gem. § 242 BGB gelten lassen, was er wirklich gewollt hat
- teleologische Reduktion des § 142 I BGB
- ggf. Gesamtnichtigkeit gem. § 139 BGB
- BeispielIrrtum nur über Versandkosten
- Sonderfälle
- Arbeitsverträge
- negatives Interesse (Vertrauensschaden)
- Ausschluss bei mangelndem Vertrauen (§ 122 II BGB )
- nicht zu verwechseln mit CIC-Anspruch auf Aufhebung
- 3 (P)
- beide ersetzen neg. Interesse, aber § 122 BGB ist auf pos. Interesse begrenzt
- h.M.: keine Konkurrenz
- Arg.: § 122 BGB hat leicht erfüllbare Vrss (Verschulden egal) und leichte Rechtsfolge (s.o.). Dagegen hat CIC schwerere Vrss (Verschulden erforderlich) und schwere Folge → ok
- = Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden am gleichen Mangel
- bei § 123 BGB meist (+)
- bei § 119 I BGB idR (-)
- Ausnahme: Irrtum über Vertragspartner
- sonstige für Verfügung unerheblich
- 4. Frist
- 3. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
- Definitioneindeutig erkennbarer Wille, dass Rechtsfolgen der WE nicht gewollt
- unmöglich, wenn Irrtum noch nicht erkannt
- aber Zuässigkeit der Potestativbedingung
- Definitionlaiengünstige Auslegung §§ 133, 157 BGB ob auch bzgl. dinglichem Geschäft (bei Doppelmangel)
- Abwicklung nach § 812 ff. BGB
- oder § 985 BGB
- § 157 BGB (-) bei einseitigen RG (-) da kein Vertrag aber aus Schutzgesichtspunkten analoge Anwendung
- gegenüber dem Anfechtungsgegner
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- BGH VIII ZR 141/98 Rn.9
- BGH NJW 95, 190
- AG Bad Homburg 04.07.2001 - 2 C 677/01-21
- BGH, Urt. v. 08.06.1978 - III ZR 136/76 Rn.12
- BGH II ZR 209/94 Rn.16
- Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 2011, § 122 Rn. 6