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- Prokura, § 48 ff. HGB
- Erteilung
- Schema § 48: Prüfung § 48 HGB
- persönlich
- keine Unterprokura
- nur Gegenüber einer natürlichen Person
- besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Prinzipal und Prokurist
- ausdrücklich
- keine konkludente Erteilung, Auslegung
- BeispielMinderjähriger hat Prokura ohne erneute Zustimmung erteilt (§ 1822 Nr.11) → § 54 HGB
- auch ggü. beschr. Geschäftsfähigen, § 165 HGB
- Umfang, § 49 HGB
- keine
- Grundstücke verkaufen, belasten (§ 49 II HGB )
- Erwerben ist ok
- (P) Erwerb mit gleichzeitiger Belastung ist noch erlaubt, weil wirtsch. einheitlich
- Prinzipalgeschäfte (§ 49 I HGB )
- sachliche Bindung immer unwirksam
- vgl. § 37 GmbHG
- (P) persönliche Bindung = Wirksamk. v. Mitw.vereinb.
- Mitwirkung v. anderem Prokurist
- DefinitionGesamtprokura (zul. gem. § 48 II HGB )
- Für Passivvetretung (§ 164 III BGB) genügt jedoch ein Prokurist
- Alleinvertretung für bestimmte Geschäfte kann für Einzelnen der zur Gesamtvertretung berufenen beschlossen werden
- Grenze: Gesamtvertretung gegenstandslos
- 'Halbseitige' Gesamtprokura ein Prokurist ist auf einen anderen angewiesen, während dieser andere Einzelprokurist sein kann
- Unerfahrene werden eingearbeitet
- Mitwirkung v. organsch. Vertreter
- Definitiongegenseitige (gemischte) Gesamtprokura - Prokurist daruf nur mit organschaftlichem Vertreter handeln
- dagegen könnte sprechen, dass § 48 II HGB abschließen wäre
- Folge(P) gelten dann noch die §§ 49 I HGB , II
- e.A.: nein
- Arg.: jetzt handelt ja Organ mit
- h.M.: ja
- Arg.: es handelt sich nach wie vor um rechtsgesch. Vertretungsmacht
- Mitwirkung v. Inhaber d. Handelsgeschäfts
- Arg.: Umgehung von § 50 II HGB
- Mitwirkung v. Person ohne Vertretungsmacht
- BeispielProkurist soll nur mit Zustimmung des Kommanditisten handeln können
- Arg.: auch keine konkl. Vertretungsmacht, weil Prokura nur ausdrücklich
- Arg.: Umgehung von § 50 II HGB
- Mitwirkung v. Handlungs bevollmächtigem (§ 54 HGB )
- Arg.: Umgehung von § 50 II HGB
- Abgrenzung
- Erlöschen
- Widerruf (§ 52 HGB )
- Beendigung des Grundverhältnisses (§ 168 I BGB)
- Tod des Prokuristen
- Betriebseinstellung
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