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- Handlungsvollmacht, Ladenangestellter §§ 54, 56 HGB
- § 54 HGB , HBV Handlungesetzliche Schuldverhältnisseollmacht
- nicht notw. persönlich
- nicht notw. ausdrücklich
- übertragbar, § 58 HGB
- nur typische Geschäfte
- BeispielProkurist der Deutschen Bank kann den ganzen Tag Hundefutter einkaufen, der Handlungsbevollmächtigte kann nur kreditbezogene Geschäfte tätigen
- Schema § 54: Vrss.
- Erteilung von Vollmacht
- Arten
- General-HV: Betrieb von Handelsgewerbe
- Art-HV: Bestimmte Art von Geschäften
- Spezial-HV: einzelne Geschäfte
- je nach dogm. Einordnung: Fiktion d. § 56 HGB
- kein Ausschluss (II)
- Darlehen
- Grundstücke
- Gutgläubigkeit (III)
- für alle branchentypischen Geschäfte
- Zeichnung als HBV gem. § 57 HGB nicht erforderlich
- Arg.: bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift
- Ladenangestellter, § 56 HGB Erleichterung von Absatzgeschäften
- dogmatische Einordnung
- e.A.: eigener Rechtsscheinstatbestand
- nachrangig zu § 54 HGB prüfen, wenn Vollmacht (-)
- dann analoge Anwendung v. § 54 III HGB
- a.A.: gesetzliche Fiktion iRd § 54 HGB
- ersetzt die tats. nicht erteilte Vollmacht (Anscheinsvollmacht)
- dann § 54 III HGB direkt anwendbar
- 'gilt als ermächtigt' deutet auf eine Fiktion der VTM hin
- also rein dogm. Streit, gleiches Ergebnis
- Schema § 56: Vrss.
- Laden
- Wissen und Wollen
- Verkauf oder Empfangsannahme
- also gerade kein Einkauf
- (P) analoge Anwendung?
- Arg.: beim Verkauf kann der Vertretene steuern, weil Preise schon feststehen, beim Einkauf nicht
- gewöhnlich
- = branchenüblich
- Kaufmann
- Aus der Stellung des § 56 HGB in den Regelungen der Handlungesetzliche Schuldverhältnisseollmacht ergibt sich des weiteren, dass der Prinzipal Kaufmann sein muss, weil nur ein Kaufmann das in § 54 I HGB genannte Handelsgewerbe betreiben kann.
- Gutgläubigkeit
- (§ 54 III HGB analog)
- Nur Geschäfte im Laden selbst
- Abschließend ist zu sagen, dass die Vertretungsmacht nur Geschäfte im Laden selber deckt. Das Argument hierfür ist ein historisches: Der Vorläufer des § 56 HGB, Art. 50 ADHGB, sprach von Verkäufen, die 'daselbst', mithin im Laden vorgenommen werden. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung den Regelungsbereich des Art. 50 ADHGB in das HGB übernehmen und den Wortlaut lediglich sprachlich modernisieren.
- Folge: fehlende Vertretungsmacht wird fingiert auf schuldrechtlicher UND dinglicher Ebene
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