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- Besitzschutz
- Gewaltrechte
- Grundlagen
- auch für Besitzdiener (§ 860 BGB )
- aber nicht ggü. d. Besitzherrn
- Gewaltrechte / § 861 BGB / § 1007 BGB auch für mittelbare Besitzer?
- a.A.: nein
- Arg.: Wortlaut d. § 869 BGB erfasst nur §§ 861, 862 BGB
- h.M.: ja
- Arg.: Lückenloser Besitzschutz
- Arg.: Gleichstellung zum unmittelbaren Besitz in § 868 BGB
- BeispielLeasingnehmer ist im Urlaub. Dieb begeht verbotene Eigenmacht während der Leasinggeber in der Nähe ist. Darf er ihm Sache abnehmen?
- BeispielLeasingnehmer gibt Sache freiwillig weg, obwohl Leasinggeber es nicht wollte: § 858 BGB (-)
- keine Anspruchsgrundlagen, sondern eher als Rechtfertigung zu prüfen
- 859 I Besitzwehr
- Besitzer
- § 858 BGB , Verbotene Eigenmacht
- DefinitionBesitzentziehung oder Störung ohne (nicht notwendigerweise gegen) den Willen des unmittelbaren Besitzers
- es reicht natürlicher Besitzwille (z.B. Minderj.)
- auch gegenüber Mitbesitzern, § 866 BGB bei vollständigem Entzug
- Erforderlichkeit (steht nicht im Wortlaut)
- 859 II, III Besitzkehr
- § 858 BGB , Verbotene Eigenmacht
- Erforderlichkeit
- frische Tat
- Abschleppen nach Abs.3 auch noch am Folgetag ok?
- e.A.: ja
- Arg.: Besitzer soll nicht schlechtergestellt werden, weil er Fahrer noch eine Chance gibt
- a.A.: nein
- Arg.: Wortlaut
- Abwehrbefugnis
- Ehemaliger Besitzer, Besitzdiener oder mittelbarer Besitzer (str.)
- Besitzkehr gegen 'Einkaufswagendieb'?
- e.A.: Nein
- Arg.: Sachherrschaft ist vom Ladeninhaber abhängig
- Lit: Kunde ist Fremdbesitzer, daher erlaubt
- Richtiger Abwehrgegner
- Derjenige, der selbst verbotene Eigenmacht verübt hat
- Besitznachfolger bei Erbschaft
- Besitznachfolger bei positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Besitzes
- Possessorische Ansprüche
- 861 I Besitzentziehung
- § 858 BGB , Verbotene Eigenmacht
- Kläger = ehemaliger Besitzer
- Verklagter = fehlerhafter Besitzer
- auch unter Mitbesitzern, soweit vollst. Entzug, § 866 BGB
- Kein Ausschluss des Anspruchs
- nicht: Eigentum per se / SchuldR Asprüche , § 863 BGB
- zwar noch kein Titel, aber im Verlauf des gl. Prozesses
- (str) iRd § 935 ff. ZPO entsprechend: petitorischer Gegen-Antrag
- iRd einstw. Rs gibt es keine Widerklage
- 862 I Besitzstörung
- s.o.
- Andere
- Petitorische Ansprüche
- Schema: § 1007 I BGB / II Prüfung
- bewegliche Sache
- früherer Besitz
- jetziger Besitz d. Anspruchsgegners
- Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb
- oder Abhandenkommen (§ 1007 II BGB )
- kein Ausschluss
- Abs. 2 + 3
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- Palandt/Bassenge § 1007 BGB Rn.2
- OLG Stuttgart 22.11.2011, 10 W 47/11; Palandt § 863 Rn.3