5757
- § 823 II BGB
- RGV ist nicht erforderlich - jeder Vermögensschaden erfasst
- (P) was ist alles Schutzgesetz?
- Definitionjede Rechtsnorm i.S.v. Art. 2 EGBGB, die gerade (auch) dazu dienen soll, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen Rechtsgutsverletzungen zu schützen
- StVO
- h.M.: nein
- UWG
- h.M.: nein
- Insolvenzverschleppung
- ja
- Schutzgesetz (+) weil §§ 859 ff. BGB auch gerade Individualschutz ermöglichen
- Lit.: nein
- Schutzzweck ist Gewaltmonopol des Staates = Allgemeinheit, nicht Schutz von Einzelnen
- 226, 906 f., 909
- 1004
- StGB
- Schema § 823: Vrss
- Verletzung eines Schutzgesetztes
- Gesetz verletzt
- jede Rechnorm im mat. Sinne v.g.l. Art 2 EGBGB
- Schutzgesetz
- Verbots- oder Gebotsnorm (nicht bloße Formvorschiften)
- Schutz der Einzelperson zumindest auch bezweckt
- Beispielz.B. (-) Halteverbote iRv Baustellen schützen nicht das Vermögen des Bauunternehmers
- Rechtwidrigkeit
- Verschulden bzgl des Verstoßes gegen das Schutzgesetz nach den Regeln des Schutzgesetztes
- Rechtsfolge
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