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- Geschätsführung & Vertretung OHG
- Geschäftsführung
- Einzelgeschäftsführung (§§ 114 I BGB , 115 I, dispositiv)
- Definition= Handlungen im gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 116 I BGB )
- Definition#
- keine Grundlagengeschäfte (§ 116 II BGB )
- BeispielAufnahme eines stillen Gesellschafters ok, weil nur schuldR. Wirkung
- keine unüblichen Handlungen (§ 116 II BGB )
- Entzug nur durch Gestaltungsurteil (§ 117 BGB )
- sofern nicht anders vereinbart
- nicht dokumentiert
- daher nur über Transfers von Stammkapital nachweisbar
- neu: Gesellschafterliste
- Vertretung
- Typen
- Einzelvertretungsmacht =jeder Gesellschafter alleine (§ 125 BGB )
- BeispielGesellschaft hat 2 Kommanditisten A und B die laut GV nur gemeinschaftlich vertreten dürfen. A will an Gesellschaft verpachten, ist aber nicht von § 181 BGB befreit. Daher ermächtigt er B alleine zu vertreten. § 181 BGB an sich auch auf Untervertreter anwendbar (analog) aber hier nicht einschlägig, da B's V'macht rein organsch. ist, keine mittelb. Mitwirkung des A
- vereinbar: Gesamtvertretungsmacht (§ 125 II BGB )
- vereinbar: gemischte Gesamtvertretung (§ 125 III BGB ) 'unechte Gesamtvertetung'
- BeispielAusschluss aller Gesellschafter von Vertretung: Gesellschafter A und B, wobei B gar keine und A nur Vertretungsmacht zusammen mit Prokurist hat → unzulässig
- Beispielok wäre es, wenn B einzelvertretungsbefugt wäre
- Grenzen der Selbstorganschaft
- Arg.: unbeschränkte Haftung der Gesellschafter (§ 128 BGB ) ist unvereinbar mit Zustand, in dem Gesellschaft nicht mehr ohne Dritte handeln kann
- Arg.: einzelne Mitgliedschafsrechte dürfen nicht von Gesellschaft abgespalten werden, § 717 BGB iVm § 105 III HGB
- Beispiel
- Arg.: da Gesellschafter Einzelvertretung gerade auch nicht wollten
- Umfang
- RG der Gesellschaft § 126 BGB
- § 126 II BGB , nach außen unbeschränkbar
- keine Grundlagengeschäfte
- zwar nicht ausdr. geregelt, aber anerkannt
- BeispielA, B und C haben OHG, Einzelvertretungsmacht vereinbart. Die gilt aber nicht für Darlehen. A nimmt für OHG § 488 BGB von C auf → wirksam, weil C kein Dritter iSd § 126 II BGB ist
- sofern nicht anders vereinbart
- Dokumentation
- eintragungspflichtig gem. § 107 BGB
- Kommanditist
- Geschäftsführung § 164 I BGB : Ausschluss der Kommanditisten
- dispositiv gem. § 163 BGB
- dann: § 115ff. BGB
- Handlungen außerhalb des gew. Betriebs (§ 164 BGB Hs. 2)
- Vertretung § 170 BGB : gesetzlicher Ausschluss der Kommanditisten
im Bezug auf organschaftliche
Vertretung (§§ 125, 126f BGB .) zwingend
- alle anderen dispositiv (z.B. Prokura § 48 BGB )
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