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- Vor GmbH
- Grundlagen zu Vor GmbH
- von Gesellschaftsvertrag bis Eintragung
- rechtsfähig
- gem. § 11 GmbHG entsteht Gesellschaft erst mit Eintragung aber im InnenVH sind schon vorher die GmbH Vorschr. analog anwendbar
- (P) unechte oder fehlgeschlagene Gesellschaft
- #
- Aufgabe der Eintragungsabsicht
- Weiterführung der Geschäfte
- auch: Eintragung erst viel später geplant, oder von best. Bedingungen abhängig gemacht
- also insb. § 128 BGB
- e.A.: nach OHG / GbR Recht
- Arg.: § 35 BGB kann wegen Grundfall = Gesamtvertretungsmacht privilegierende Wirkung haben
- a.A.: nach § 35 ff. GmbHG
- Arg.: eher auf InnenVH bezogen, wo die Gesellschafter das Recht bekommen sollen, das sie wollten
- Arg.: mit der Aufgabe ist einziger Grund für Privilegierung der bloßen Innenhaftung (vgl. links) (notw. Zwischenstadium → Gl. können mit baldiger Haftung der GmbH rechnen) weggefallen
- Arg.: die Gesellschafter hätten ja auch die Möglichkeit, danach Geschäfte sofort einzustellen
- anwendbares Recht
- GmbH Recht
- außer § 13 BGB
- (P) begrenzte Vertetungsmacht = nur Handlungen die Gründung dienen
- h.M.: Begrenzung, Ausnahme von § 37 II BGB
- aber meistens auch konkl. Vollmacht der anderen Gesellschafter
- Arg.: Schutz der Gesellschafter (siehe links) die Geschäftsaufnahme nicht zugestimmt haben
- Arg.: Gläubiger sind schon über § 177 BGB und § 11 II (Handelndenhaftung) geschützt
- Arg.: 37 II setzt Eintragung voraus
- a.A.: volle Vertretungsmacht, § 37 BGB
- Arg.: alleiniger Zweck oft nicht erkennbar, Gläubigerschutz
- bei Eintragung
- Vor - GmbH wird zur GmbH
- Gefahr der Aushöhlung des Stammkapitals durch Schulden der Vor-GmbH
- keine Handelndenhaftung mehr (§ 11 II BGB )
- nach Eintragung haftet (auch rückwirkend) nur Gesellschaftvermögen
- Haftung d. Gesellschafter 'Unterbilanzhaftung'
- früher: nein, Vorbelastungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
- nur Haftung für Verbindlichkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit Gründung
- con.: unnötig, wenn GmbH für alle Verbindlichkeiten der Vor-GmbH haftet
- con.: mittlerweile allg. anerkannt: rechtliche Identität der Vor-GmbH mit GmbH
- h.M.: ja, allgemeine Differenzhaftung
- a.k.a. Vorbelastungshaftung
- reine Innenhaftung!
- Ausfallhaftung der Mitgesellschafter, § 24 BGB
- vgl links
- nur, wenn alle Gesellschafter Geschäftsaufnahme zugestimmt haben
- keine Begrenzung auf Stammeinlage
- Haftung
- der Vorgesellschaft
- § 11 I BGB ändert nichts an der Rechtsfähigkeit
- unproblematisch (+)
- immer als erstes prüfen
- der (selbst nicht notwendi- gerw. handelnden) Gründer
- gegenüber Gläubigern
- e.A.: direkte, unbegrenzte Haftung
- Arg.: Grundsatz aus KG-Rechts, dass vor Eintragung unbegr. Außenhaftung
- a.A.: ja, aber Begrenzung auf Einlageverpflichtung (vermittelnde Ansicht)
- e.A.: Begrenzung (+)
- BGH: nein, volle 'Verlustdeckungshaftung'
- Arg.: Gleichlaufen zur Unterbilanzhaftung rechts
- Arg.: auch § 171 BGB erfordert Eintragung
- BGH: keine direkte Haftung
- Arg.: 'Wettlauf' der Gläubiger verhindern
- Arg.: keine Schutzwürdigkeit, weil niemand mit Haftung rechnet
- Arg.: durch Aufgabe des Vorbelastungesetzliche Schuldverhältnisseerbots sind Gründe für Außenhaftung im Vorfeld entfallen
- 4 Ausnahmen (BGH), bei 'ungeordneten Verhältnissen'
- Einmann-Gründung
- VorGesellschaft vermögenslos
- nur ein Gläubger vorhanden
- Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft
- Arg.: dann ist reine Innenhaftung der Gesellschafter für Gl unzumutbar
- Arg.: reine Förmelei, weil eh Pfändung der Innenschuld möglich
- gegenüber Gesellschaft
- Differenzhaftung (sowohl vor, als auch unm. nach Eintragung!)
- Arg.: Gleichlaufen zur Unterbilanzhaftung rechts
- Arg.: Anreiz zur schnellen Eintragung
- des Managements, § 11 II BGB = Handelndenhaftung
- Ausschluss, wenn Unterbilanzhaftung greift (vgl links)
- also wenn nicht alle Gesellschafter Geschäftsaufnahme zugestimmt haben
- Arg.: Handelnden soll nur Lücken schließen, dann aber keine Lücke
- erlischt rückwirked mit der Eintragung
- jetzt haftet nur noch GmbH
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