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- Haftung des Kommanditisten, § 171 BGB
- Grundlagen zu Haftung des Kommanditisten, § 171 BGB
- unmittelbar also nicht subsidiär
- beschränkt
- 171: Haftung nur in Höhe der Hafteinlage
- wenn geleistet, dann Haftung komplett (-)
- Ausschluss, wenn Hafteinlage erbracht
- wann ist die Hafteinlage erbracht? = 'Einlagefähigkeit'
- Geld, Abtretung von Forderungen
- Sacheinlagen
- §§ 161, 105 III HGB, § 706 BGB
- Dienstleistungen
- Kriterium: Verwertbarkeit in der Krise
- Überlassung von Gegenstaenden zur Nutzung
- Darlehen (-)
- keine Endgültigkeit
- aber wenn Aufrechnung → Endgültigkeit (+)
- Erbringung durch Dritte: OK (§ 267 BGB)
- mögliche Kritik: Haftvermögen wird nicht mehr, wenn Kompl. das macht
- Rspr.: Keine Bestandsgarantie auf das Vermögen des Komplementärs
- eigenständige Begleichung von Gesellschaftsschulden: grunds. (-)
- Arg.: 362 BGB (-), keine Endgültigkeit
- aber (+) nach Aufrechnung mit Ausgleichsanspruch, § 110 HGB
- Höhe der Befreiung
- bei Sachleistungen: objektiver Wert (§ 172 III BGB )
- bei Begleichung von Forderungen an Glaeubiger der KG: Nominalwert
- bei Aufrechnung mit Forderungen der KG: objektiver Wert
- im Zeitpunkt der Erbringung
- Arg.: Rechtssicherheit
- Unterscheide von Pflichteinlage
- diese kann andere Höhe haben, aber idR gleich
- hat nur Bedeutung für innenVH, Gewinn / Verlustverteilung
- daher auch Werthaltigkeit egal, solange § 362 BGB
- Wiederaufleben der Haftung § 172 IV BGB
- bei Rückzahlung
- Beispielinsb. bei Ausscheiden, Abfindungsanspruch
- + 161 II
- bei Nachfolgevermerk
- keine Haftung des neu eintretenden Gesellschafters nach §§ 173, 130 BGB
- keine Rückzahlung, Haftung des Ausscheidenden (-), wenn Nachfolger aus Privatvemögen zahlt
- Ausnahme: § 172 V BGB
- a) In gutem Glauben errichtete Bilanz
- b) Gewinn in der Bilanz
- c) Fehlerhaftigkeit der Bilanz
- d) Guter Glaube an diese Bilanz
- Beispielüberhöhte Tätigkeitsvergütung
- BeispielBegleichung einer überhöhten Kaufpreisforderung
- aber im Gegenzug auch Berücksichtigung von nicht ausgezahlten Gewinnanteilen
- 'Thesaurierung', 'Kapitalkonto'
- aber nicht: Komplementaer kompensiert aus Privatvermoegen
- § 176 BGB vor Eintragung
- § 176 BGB unbeschränkte Haftung wie Komplementär
- Schema § 176: Vrss
- Geschäfte vor Eintragung
- aber nach Beitritt
- Nichteintragung der KG an sich oder der Kommanditistenstellung bei Eintritt
- Zustimmung
- (P) Zustimmung zum Weitermachen bei bloßem Eintritt v. Kommanditisten (Abs.2) notwendig?
- h.M.: nein
- Con. Wortlaut
- Arg.: Unterbrechung der Geschäfte völlig lebensfremd
- a.A.: ja
- aber dann oft: konkludente Zustimmung
- daher immer unter aufschiebender Bedingung d. Eintrags eintreten
- Gutgläubigkeit des Gläubigers
- 2. Hs, wird vermutet
- h.M.: Ausschluss bei Delikt oder anderen gesetzl. Anspr.
- Arg.: da kein Vertrauensschutz, noch nicht einmal abstraktes Vertrauen
- BeispielSteuerschulden
- Ausschluss bei Kleingewerbe (§ 176 I S.2 BGB )
- Anwendbarkeit bei GmbH und Co. KG
- h.L: keine Anwendung
- Arg.: weil jedem klar ist, dass bei 'GmbH und Co.KG' niemand persönlich haftet
- allerdings muss Unternehmen auch gerade als 'GmbH und Co.KG' firmieren
- sonst kann (P) dahinstehen, immer Haftung
- BGH: Anwendbarkeit (+)
- Arg.: keine derartige 'Institutionalisierung' dass niemand mehr mit pers. Haftung rechnet
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