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- Ausschluss der Kondiktion
- § 814 BGB Kenntnis der Nichtschuld
- positive Kenntnis der Rechtsfolge = Nichtigkeit
- Umstände allein reichen nicht
- idR (-), weil keine jur. Kenntnisse
- Beispielz.B. Schwarzarbeiterfall: Schwarzarbeiter kennt nur ev. steuerrechtl. Folgen, nicht aber Nichtigkeit nach §§ 134, 138 I BGB
- nur bei Vertrauen, das Erhaltene behalten zu dürfen
- reicht Kenntnis der Anfechtbarkeit, wenn nur der Empfänger anfechten kann?
- Beispielder Leistende hat argl. getäuscht und trotzdem geleistet → ist sein § 812 I S.1 BGB 1. Alt. ausgeschlossen?
- e.A.: ja
- Arg.: Wortlaut des § 142 II BGB
- nein, Anfechtung ungewiss
- Arg.: wenn der Empfänger anfechten kann, hat L keine Wahl, weil er verpflichtet ist, zu leisten
- Leistungspflicht bis zur Anfechtung bleibt bestehen
- ausschließlich auf Leistungskondiktion anwendbar
- § 817 S.2 BGB Kenntnis der Rechtswidrigkeit
- Schema § 817: Prüfung
- §§ 134 BGB / 138 sowohl beim Leistenden als auch beim Empfänger
- Anwendung entgegen Wortlaut insb. auch, wenn nur beim Leistenden Sittenverstoß / § 134 BGB (+)
- Arg.: warum sollte L besser stehen, wenn nur er selbst sittenw. handelte
- Vorsatz
- bewusstes Sich-verschließen h.M. (+), bloßes 'Kennenmüssen' (-)
- Beschränkung des Leistungsbegriffs
- Definitiontel. Reduktion: Leistung nach § 817 S.2 BGB = was endgültig ins Vermögen gehen soll
- Arg.: s.o. Fremdkörperargument
- Darlehensvaluta, aber nur Ratenzahlung
- BeispielKapital kann durch bösgläubig Darlehensgeber zurückgefordert werden (keine Leistung nach § 817 S.2 BGB )
- Beispielnur Nutzungsmöglichkeit (Zinsen) ist Leistung iSd § 817 S.2 BGB , weil endgültiger Verbleib beim Darlehensnehmer gewollt
- Leistung i.S.d. 812
- Beschränkung durch § 242 BGB
- Billigkeitskorrektur
- Schenkkreis Fall
- Analogie auch für andere Ansprüche (Eigentümer Besitzer Verhältnis, GoA, NLK)
- e.A.: ja
- Arg.: allg. Rechtschutzversagung für Anspr., zu deren Begründung Gl sich auf rw. Verhalten berufen muss
- Beim beiderseitigen Verstoß sei es sinnlos, den einen zum Vorteil des anderen zu bestrafen
- Arg.: Wertungswiderspruch, wenn nur der schuldR. Vertrag (-) dann § 817 2 BGB anwendbar, daher kann für beide Ebenen (-) nichts anderes gelten
- h.M.: nein
- Arg.: Strafcharakter des § 817 2 ist Fremdkörper im BGB und daher nicht weiter analogiefähig
- BeispielGoA im nichtigen Dienstvertrag (§ 138 BGB ): Arbeitgeber kann trotz Kenntnis das vorab gezahlte Gehalt zurückfordern, weil keine Analogiefähigkeit
- Beispiel
- nicht bei anerkennenswerten Gründen
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