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- Bote, § 120 BGB
- Vergleich Vertretung
- Abgrenzung: objektiv eigene WE oder nur Übermittlung ohne eigene Entscheidungskompetenz
- eigentlich ist Weisungsgebundenheit Frage des InnenVH, muss aber wg. Verkehrsschutz objektiv bestimmt werden
- bewusstes Abweichen oder Irrtümer
- analoge Anwendung auf IT-Fehler
- Haftung des Boten, der absichtl. falsch übermittelt
- Arg.: ungeschr. Voraussetzung
- Arten
- Erklärungsbote 'menschl. Brieftaube'
- HEMMER Methode: 'Ist das Kindchen noch so klein, kann es trotzdem Bote sein!'
- DefinitionHandeln im fremden Namen für fremde Rechnung durch Übermittlung einer fremden WE
- bei jenem führt auch Kenntnis des Vertretenen zur Bösgläubigkeit § 166 II BGB
- Empfangsbote 'menschl. Briefkasten'
- § 120 BGB unanwendbar
- Arg.: da WE schon derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass es nur noch auf Zeitpunkt der Zugangs, nicht mehr den Inhalt ankommt
- Zugang dann, wenn damit gerechnet werden kann
- anders als bei Empfangesetzliche Schuldverhältnisseertreter (§ 164 III BGB ), wo sofort
- Beispiel
- Schema § 120: #
- geeignet
- erkennbar ungeeigneter Empfangsbote wird zum Erklärungsboten
- in der Lage
- bestimmt
- + Kraft Verkehrsanschauung
- BeispielEhegatten in gemeinsamer Wohnung
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- OLG Frankfurt, 20.11.2002, Az.: 9 U 94/02 Rn.24
- BGH IV ZR 238/06 Rn.38
- OLG Oldenburg, Urt. vom 19.01.1978, 1 U 88/77