- § 1120 ff. BGB Umfang d. Hypothekenhaftung
Haftungesetzliche Schuldverhältnisseerband
Sachen
besitzloses Pfandrecht
§ 1120 BGB : getrennte Erzeugnisse, Bestandteile, Zubehör
siehe links
Forderungen
§ 1123 BGB : Miet und Pachtzinsforderungen
§ 1126 BGB : Wiederkehrende Leistungen
§ 1127 BGB : Versicher-
ungsforderungen
(P) Einschluss von CIC For-
derungen gegen Versicherung
z.B.: Versicherung hat vertragswidrig vergessen, best. Gebäude mit in Police mit aufzunehmen
e.A.: von § 1227 BGB erfasst
Arg.: der der Vorschrift innewohnende Surrogationsgdanke
nicht
erfast
Arg.: keine Erweiterung, da § 1127 BGB = Ausnahmevorschrift vom Grund-
satz, dass bei Zerstörung Herauslösung aus Haftungesetzliche Schuldverhältnisseerband erfolgt
Enthaftung
obwohl bewegliche Sachen veräußert werden
- Schema § 1121 BGB :
#
Veräußerung
Entfernung
v. Grundstück
= ist das Wegschaffen vom Grundstück, muss im Zusammenhang mit Veräußerung stehen und auf dauernde Lösung vom Grundstück gerichtet sein!
3 Konstellationen
Veräußerung + Entfernung
vor Beschlagnahme
Enthaftung (+) , § 1121 I BGB
Entfernung
nach Beschlagnahme
Enthaftung nur, wenn bei Entfernung auch noch guter Glaube (+), § 1121 II BGB
Veräußerung
nach Beschlagnahme
Enthaftung (-)
Erweiterung der bösgläubig gem. § 23 II ZVG auf Kenntnis des Antrags / Eintragung
Beschlagnahme = Anordnung der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseersteigerung(§ 20 I ZVG) oder Zwangesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung(§§ 146 I, 20 I ZVG), aber auch die Pfändung einzelner Gegenstände des Haftungesetzliche Schuldverhältnisseerbandes aufgrund von § 1147 BGBz.B.: LKW oder landwirtschaftliche Maschinen
Merkmale
Widmung
dem wirtsch. Zweck der
Hauptsache zu dienen
räumliches Verhältnis
§ 311c BGB gilt nur für das
Verpflichtungsgeschäft
für Immobilien gilt § 926 I S.2 BGB
Arg.: Gleichbehandlung mit Eigentum in Haftungsfragen
Arg.: vermögenswerte Position schon entstanden
aber Enthaftung möglich (nur nach § 1121 BGB , nicht § 936 BGB !)
kein gutgläubig Eigentumswerwerb, mangels qual. Besitzerwerb, §§ 929, 930 BGB , 933
kein lastenfreier Erwerb, § 936 BGB , weil nicht anwendbar (§ 1121 BGB = lex specialis)
Aufbaukniff: eigenlich ist Erwerber mit Bedingunsungseintritt Eigentümer geworden und kann Her-
ausgabe verlangen. Wg. § 242 BGB aber nicht, weil er umgehend wg. § 1287 BGB ZVS dulden müsste
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