- Schutz der Mietparteien
Schutz des
Mieters
Aufwendungs-
ersatz, § 539 I BGB
(P) Konkurenz, wenn
§ 536a II BGB wg. Frist (-)
h.M.: kein Rückgriff auf
§ 539 BGB wenn es um Mängel geht
Arg.: sonst Unterlaufung des Fristerfordernisses
Arg.: so hat V Möglichkeit der Ursachenerforschung
a.A.: Rückgriff
möglich
Arg.: Wortlaut § 539 BGB könnte so verstanden werden,
dass § 539 I BGB immer dann möglich, wenn § 536a II BGB (-)
812ff gesperrt
Ausnahme: Mietverhätlnis endet vorzeitig und V gelangt dadurch
früher in den Genuss von wertsteigernden Mieterinvestitionen
Aufr./ZBR
Wegnahme-
recht, § 539 II BGB
Mieter kann Einrichtung, mit der er die Miet-
sache versehen hat, wegnehmen (Abs. 2)
Vermieter kann die Wegnahme durch Entschädigung abwenden, § 553 I BGB
z.B. Lichtanlage
566: Schutz bei
Eigentumsübertragung
Veräußerung muss nach Überlassung
stattgefunden haben, sonst § 567a BGB
Erwerber tritt in Rechte und
Pflichten des Vermieters ein
analog bei gesetzlichem Eigentumsübergang
Vermieterpfand-
recht, § 562 BGB
- Schema § 562 BGB :
Prüfung
Mietvertrag
eingebrachte
Sache
#
willentlich
nicht nur
vorübergehend
Vorinstanz:
SiÜ gewinnt
Arg.: wenn Mieter nur Anwartschaft hat, ist die Sache nicht eingebracht, da Vollrecht ohne Durchgangserwerb beim M übergeht
SiÜ setzt sich durch, Volleigentum entsteht ohne PfandR beim Sicherungseigentümer mit KP-Zahlung
VermieterpfandR
gewinnt
Arg.: Vermieterpfandrecht setzt sich an Anwartschaft fest
Bei Warenlager ist akuteller Warenbestand eingebracht
Eigentum
des M ('des')
z.B.: Mieter bringt unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sachen ein
Arg.: § 1257 BGB als Verweisungsnorm
h.M.:
nein
Arg.: Verweis nur auf §§ 1209ff. BGB nicht §§ 1207 BGB
Arg.: besitzloses Pfandrecht, Publizität (-)
keine
Unpfändbarkeit
§§ 811, 812 ZPO, § 562 I 2
Umfang
Mietzins-
anspruch
auch Ansprüche auf das laufende
und folgende Mietjahr, § 562 II BGB
Pauschalen für Nebenkosten
Ersatzansprüche für Ver-
tragspflichtverletzungen
Entschädigungsansprüche ver-
späteter Rückgabe gem. § 546a BGB
Rechte aus
Pfandrecht
Vermieter kann Entfernung der
Pfandsache selbst verhindern, § 562b I BGB
Ausnahme: Entfernung entspricht gewöhn-
lichen Lebensverhältnissen, § 562a S.2 BGB
gegenüber § 229 BGB erweitertes Selbsthilferecht
Rückschaffung oder Herausgabe § 562b II BGB
Erlöschen
Entfernen
(-) wenn ohne Wissen
Fortbestand des § 562 BGB
(-) wenn gg. beachtl. Widerspruch
Fortbestand des § 562 BGB
Entfernung vom Grundstück ist notw., Wegschaffen
aus gemieteten Räumen: nicht ausreichend, h.M.
zeitweiliges Entfernen z.B. des PKWs bringt
Pfandrecht zum erlöschen, h.M., str.
- Arg. ex. §1122 I letzter HS. BGB
Ablauf der Ausschlussfrist des § 562b II BGB 2
Grund für Dringlichkeit der eV
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