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- Lastenfreier Erwerb, § 936 BGB
- Schema § 936: Prüfung
- Eigentumserwerb mit Rechten eines Dritten
- Beispiel
- Gutgläubigkeit (§ 936 II BGB )
- bzgl. Nichtbestehen von Drittrecht
- Beispieldenjenigen, der Sache aus Wohnung erwirbt, trifft Nachfragepflicht bzgl. Vermieterpfandrecht
- argumentum a fortiori: wenn der Erwerber schon kein Eigentümer werden kann, dann erst recht kein lastenfreier Eigentümer
- Achtung: ggf. bei Erwerb v. Nichtberechtigten 2x prüfen
- Gerichtsvollzieher ist immer nur mittelb. Besitzer, daher verhindert bei Weggabe durchSchuldner(als unm. Besitzer) § 935 BGB dort nicht den PPR-freien Erwerb
- kein berechtigter Besitz (§ 986 II BGB ) des 'Lasteninhabers'. § 936 III BGB
- der pot. lastenfreie Erwerber muss näher an die Sache herankommen als der Lasteninhaber
- BeispielE lässt Auto bei R reparieren. Dann übereignet er es gem. §§ 929 I BGB , 931 an D. Auch wenn D gutgläubig bzgl. Nichtbestehen des PfandR war, kann er gem. § 936 III BGB nicht lastenfrei erwerben, da R berechtigten Besitz hat
- Rechtsfolge: 'Wegwerb' der Lasten
- #
- an 936 III denken
- an 936 III denken
- Sonderfall: quasi einredefreier Erwerb durch § 275 I BGB
- BeispielA verkauft B sein Boot unter Eigentumsvorbehalt. Als B es zu einer Reparatur zu A zurückbringt, veräußert dieser es an C (§§ 929, 930 BGB ). B stielt das Boot. C verlangt Herausgabe gem. § 985 BGB von B
- an sich ja
- aber: durch Erwerb des C ist der Anspruch des B gegen A aus § 433 I BGB gem. § 275 I BGB erloschen → Einrede besteht nicht mehr und kann auch Drittem nicht mehr entgegenhalten werden
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