6262
- Eigentumsvorbehalt, Sonderformen
- verlängerter Eigentumsvorbehalt
- nur wenn H Zwischenhändler ist, sonst idR keine Erlaubnis § 185 BGB
- verdeckt für K
- dann kann V die § 433 II BGB Forderung nicht bekommen
- Veräußerung dann aber nicht von § 185 BGB gedeckt
- da sie nicht dem üblichen Geschäftsgang entspricht
- und K kann nicht gutgläubig Eigentum erwerben, da Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbot zeigt, dass er mit Eigentumsvorbehalt rechnet
- e.A.: problematisch, weil S(=K) sich so 2 Porsonen gegenübersieht, die (wenn auch insg. nur einmal) Zahlung verlangen
- Einziehungsermächtigung ist aber höchstrichterlich anerkannt
- Arg.: sie stellt aus Sicht des H ein Minus zu stiller Zession mit Einwilligung des V dar (§ 185 BGB )
- Arg.: sie wird außerdem in § 362 II BGB vorausgesetzt
- nachträglicher Eigentumsvorbehalt
- zweiseitig
- schuldR:
- einverständliche Änderung des ursprünglichen KV gem. § 311 BGB
- (P) sachenR. Konstruktion
- Rspr.: 2x: Hin und Her - vollst. an V zurück, dann (aufsch.) bedingt wieder an K
- a.A.: Umdeutung (§ 140 BGB ) in Rückübereignung an V reduziert um Anwartschaftsrecht (auflösend bedingt)
- Arg. unkomplizierter
- einseitiger
- (P) V überlegt sich zwischen KV und Übereignung dass er doch nicht voll übereignen will (unter Verletzung seiner Vertragspflicht aus KV) K denkt aber, er erhält mit Lieferung Eigentum (§§ 133, 157 BGB )
- 2 Vrss
- Vorbehalt muss einer zur Vertragsgestaltung ermächtigen Person zugehen
- deutlich drucktechnisch hervorgehoben
- weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
- nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
- H verfügt als Nichtberechtiger und veräußert ebenfalls unter Vorbehalt
- daher nur in 3 Fällen ok (wenn auch direkt möglich)
- (P) wenn K an H zahlt, wird er sofort Eigentümer
- = verzögerter Eigentumsvorbehalt
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