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- Vorerbe, Nacherbe §§ 2100 ff. BGB
- Grundlagen zu Vorerbe, Nacherbe §§ 2100 ff. BGB
- der Nacherbe beerbt den Erblasser!
- und nicht den Vorerben!
- anders als der Schlusserbe, der Erbe des Erben wird
- Vorteile
- idR Motivation: Geld soll in der Familie bleiben (und nicht mit Angeheirateten geteilt)
- BeispielFamilie Hohenzollern
- Nacherbe braucht bei Erbfall noch nicht zu existieren (§ 2101 BGB )
- BeispielEnkel als nondum conceptus
- Gestaltungsmöglichkeit: Befreiung § 2136 BGB
- Auslegung unpräziser Bedigungen insb. bei Wiederverheiratungsklauseln
- Beispiel'Frauke soll alleine erben, aber nur, wenn sie nicht wieder heiratet'
- nicht sittenwidrig
- BeispielVor- Nacherbeneinsetzung (letztere unbenannt -> § 2104 BGB ) entspricht em ehesten Wille des Erblassers
- (P) auflösend oder aufschiebende Bedingung
- Lit.: auflösend bedingte (idR befreite) Vorerbeneinsetzung
- -> Frauke im Beispiel ist (auch bei Brefreiung noch minimal) beschränkt
- auflösend bedingte Vollerbeneinsetzung + aufsch. bed. Vorerbe
- Arg.: § 2075 BGB
- → Frauke im Beispiel ist bis zu Heirat komplett frei in Verfügung
- Auslegung, ob Nacherbfall vorliegt: nach Trennungs- / Eineitsteorie
- Nacherbfall
- Anordnung einer Nacherfolge durch Testament
- Abgrenzung zur Schlusserbschaft
- Auslegungsregeln, §§ 2101 ff. BGB
- BeispielHerausgabeanordnung -> Nacherbfolge (§ 2103 BGB )
- Eintritt der Bedingung
- BeispielTod des Vorerben § 2106 I BGB
- BeispielWiederheirat
- Schutz des Nacherben
- übertragbar und pfändbar (Rspr., analog § 2033 BGB )
- vererbbar § 2108 II BGB
- Verfügungsbeschränkung § 2113 BGB
- + eingetr. Schiffe
- Befreiung möglich nach § 2136 BGB
- aber: lastenfreier Erwerb durch Dritte, § 2113 III BGB
- dingliche Surrogation, § 2111 BGB
- Herausgabeanspruch gem. § 2130 BGB
- Schutz gegen Gläubiger des Vorerben: § 771 ZPO und § 2115 BGB
- Schutz vor Zugriff des Staates, wenn der Vorerbe Pflegefall wird
- BeispielBehindertentestament
- Steuern
- hier gilt der Nacherbe im ErbStG als Erbe des Vorerben! → für Freibeträge muss der Nacherbe beantragen, dass er wie im Verhältnis zum Erblasser behandelt wird § 6 II S.2 ErbStG
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- BGH NJW 2004, 2088; BVerfG NJW 2004, 2008
- BGHZ 1996, 198 Rn.15