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- § 1357 BGB
- Grundlagen zu § 1357 BGB
- Sinn und Zweck
- früher: § 1357 BGB sollte der Ehefrau Eigenständigkeit ermöglichen
- heute: § 1357 BGB hat faktisch eher Gläubigerschutzwirkung
- (P) dogmatische Konstruktion
- fehlende Vertretungsmacht meist durch Genehmigung (ev. kunkludent) geheilt
- kein Bedürfnis für § 1357 BGB
- wenn Offenbarung oder Erkennbarkeit d. Status als Ehemann / - frau (§ 164 I S.2 BGB )
- Sonderregel iRd § 164 BGB
- anders als echter Stellvertreter wird Handelnder selbst auch verpflichtet
- § 1357 BGB überwindet fehlende Offenkundigkeit
- sonst
- § 1357 BGB als Fremdwirkung sui generis gesetzliche Verpflichtungsermächtigung
- (P) minderjähriger Ehegatte
- - als Nichthandelnder
- - als Handelnder
- unschädlich nach § 165 BGB ?
- nur direkt anwendbar, wenn § 1357 BGB ein Fall der StV; dogm. Einordnung aber umstritten
- siehe oben
- Streit irrelevant, da unstreitig zum. analog anwendbar
- unwirksam nach § 139 BGB ?
- nein, wirksam, denn aus Sicht des Dritten irrelevant, ob anstatt des Minderjährigen nun der voll geschäftsfähige Ehegatte haftet
- ihm / ihr selbst ggü. schwebend unwirksam
- Schema § 1357: Prüfung
- kein Getrenntleben gem. Abs.3
- Legaldefinition § 1567 I BGB
- Abstellen auf Sinn und Zweck des § 1357 BGB : wirtschaften die Ehegatten noch gemeinsam?
- Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
- Lebensbedarf
- alle Bedürfnisse der Familie vgl. §§ 1360, 1360a BGB
- Beispiel(-) Sammelbestellungen, da sie nicht im konkreten Fall dem familiären Lebensbedarf dienen
- Beispiel(-) Vermögensanlage oder -verwaltung
- Lebensbedarf der konkreten Familie
- Definitionwegen der Außenwirkung des § 1357 BGB ist auf den äußeren Lebenszuschnitt der konkreten Familie aus Sicht eines obj. Beobachters abzustellen
- angemessen
- Sinn und Zweck: Schutz des nichthandelnden Ehegatten vor überaschender Inanspruchnahme
- Definition= Geschäfte, die nach Art und Umfang üblicherweise ohne Absprachen zwischen den Ehegatten geschlossen werden
- BeispielidR keine Mietvertäge
- Definitionrestriktive Auslegung, kein Benachteiligung der Familie, Art. 6 GG
- kein Ausschluss (Abs 2)
- § 1357 I BGB 2: äußerliche Erkennbarkeit
- (+) Wille des Handelnden, nur für sich selbst zu handeln
- (+) Handelnder kann Verpflichtung ohne weiteres erfüllen, Nichthandelnder ist dazu wirtsch. nicht in der Lage
- Handelnder als StV des anderen
- h.M.: Erkennbarkeit (-), trotzdem auch Eigenverplichtung
- Arg.: sonst systematisches Umgehen des § 1357 BGB möglich, insb. Möglichkeit, immer den ärmeren Gatten zu verpflichten
- Arg.: Wortlaut erfordert auch schon Eindeutigkeit, weil klarer Ausnahmefall
- a.A.: ist erkennbar
- Arg.: Illiquidität des Hintermanns ist typisches Risiko derer, die sich auf Vertretergeschäfte einlassen
- Arg.: § 1357 BGB dient auch Gläubigerschutz
- § 1357 II BGB 2 iVm § 1412 BGB
- Folgen
- Gesamtgläubiger od. Mitgläubiger
- Vertragspartner kann an einen der Ehegatten leisten
- Beide Ehegatten können Gestaltungsrechte ausüben
- m.M.: Mitgläubiger, § 432 BGB
- con: Vertragspartner müsste an beide gemeinsam leisten, ohne zwingend zu wissen, ob ein Fall des § 1357 BGB vorliegt
- dingliche Folgen
- e.A.: § 1357 I BGB 2 analog: Ehegatten werden gemeinsam Eigentümer bei Vollziehung der Verpflichtung
- Sinn der Vorschrift ist schließlich, die Ehegatten gleich zu berechtigen
- ganz h.M.: keine dingl. Wirkung, aber § 929 ff. BGB
- Wortlaut 'verpflichten'
- Gütertrennung auch während der Ehe, vgl. § 1363 II BGB 1
- Keine Regelungslücke: Die dingl. Einigung iSd § 929 S. 1 BGB wird regelmäßig so auszulegen sein, dass beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen; ein Ehegatte wird vertreten (§§ 164 ff. BGB ), Offenkundigkeit ist nach den Grundsätzen des 'Geschäfts für den, den es angeht' nicht erforderlich. Mangel der Vertretungs- macht kann durch ausdrückliche oder konkludente Genehmigung geheilt werden, § 177 I BGB
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