6069
- Eigentumsvorbehalt § 449 BGB
- Grundlagen zu Eigentumsvorbehalt § 449 BGB
- nur bewegliche Sachen
- Sinn 449: Vereinbarung im KV möglich
- Abs.1: Zweifelsregel
- Konstruktion
- schuldR
- sachenR
- Verkäufer
- bleibt Eigentümer
- Übertragung
- isolierte Abtretung der § 433 II BGB Forderung
- isolierte Übertragung des Vorbehaltseigentums
- bei Offenlegung
- Käufer
- Ausübung
- gleichzeitig Rücktritt (449 II)
- Schutz der Parteien
- des Käufers
- des Verkäufers
- § 216 II S.2 BGB , man kann auch dann noch Zurücktreten, wenn verjährt
- von Dritten auf Seiten des K
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