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- Verwertung gepfändeter Sachen (ZPO)
- Grundlagen zu Verwertung gepfändeter Sachen (ZPO)
- grunds. nur mit vollstreckarem Titel
- vereifachte Verwertung nach § 1282 ZPO - selbstständ. Einzug
- Geld
- Ablieferung beim Gläubiger, § 815 I ZPO
- Eigentumserwerb kraft Hoheitsaktes
- bei Anmeldung v. Rechten Dritter
- Hinterlegung, § 815 II ZPO
- Wegnahme beimSchuldnerbewirkt Erfüllung
- = Gefahrübergang, § 815 III ZPO
- nicht bei Zubehör
- andere bewegliche Sachen
- mit Zuschlag entsteht kaufähnlicher Vertrag zw. Staat und Ersteigerer, § 817 I ZPO
- mit Ablieferung der Sache erwirbt der Ersteigerer kraft Gesetzes Eigentum, § 817 II ZPO
- Gläubiger erwirbt Eigentum am Erlös, § 819 ZPO
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