10601
- öffentliche Versteigerung § 814 ff. BGB
- Ablauf
- Zuschlag, § 817 I BGB
- keine Mängelrechte, § 806 BGB
- Ablieferung der Sache, § 817 II BGB
- Eigentum oder Gutgläubigkeit daher unerheblich
- gesetzlicher Eigentumsübergang des Erlöses an den VollstreckungsS gem. § 1247 S.2 BGB analog
- (P) gilt das auch, wenn privater Auktionator beauftrag ist, § 825 II BGB
- e.A.: nein
- Arg.: Regeln des Privatrechts, § 392 HGB greift nicht (s.o.)
- gilt für die Verwertung beweglicher Sachen
- andere Arten der Verwertung
- Geld abliefern oder hinterlegen § 815 ZPO
- I.Ü. §§ 817a III, 821, 825 ZPO
- Haftung des GV / des Vollstreckungsgläubigers
- vorher als Umdeutung in §§ 767 BGB / 771
- allerdings nicht für den VollstreckungGl
- dem stehen die §§ 767 BGB / 771 ja nicht zu
- Anspruchsgrundlagen
- Verwertung des GV ist keine rechtsg. Verfügung
- und außerdem ist dieser berechtigt
- ohne Leistung
- GV ist Nichtleistender → also NLK
- erlangtes Etwas
- 'Blockierstellung' oder Besitz
- auf Kosten
- ohne Rechtsgrund
- aber unbillig, daher h.M.: bloß formelles PPR kein mat. VerwertungsR → gleiches Ergebnis
- wenn im letzten Moment begründet → Kausa (-)
- Arg.: Gleichlauf, Ergebnis soll nicht von Geschwindigkeit des GV abhängen
- fahrl. Verletzung von abs. Recht (Eigentum, AnwR)
- AGL: § 813 BGB!
- Normalerweise gem. § 214 II BGB augeschlossen
- aber: § 214 II BGB greift nur, wenn VollstrS freiwillig geleistet hat
- Freiwilligkeit (-), wenn nur Zahlung um Vollstreckung abzuwenden
- Haftung des Ersteigerers
- Ausfallhaftung nach § 817 III S.2 BGB 2.Hs wenn er nicht zahlt / abholt
- (P) Anfechtbarkeit des Zuschlags wg. Mangels der Sache, §§ 119 ff. BGB
- grds. BGB Vorschriften anwendbar
- hier aber wg. Vielzahl der Beteiligten ausgeschlossen
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