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- Grundbuchberichtigung
- 894
- Schema: Prüfung
- Recht an Grundstück
- Vormerkung ist kein Recht am Grundsstück
- h.M.: ja, gleiche Schutzbedürftigkeit des E gegenüber Anwartschaften (= Vormerkung)
- Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Definitionmaterielles und formelles Recht fallen auseinander
- Verfügungen
- Unrichtigkeit kraft gesetzl. Eigentumsübergangs, § 1922 BGB
- Beispielaber z.B. auch fälschlich eingetragene Vormerkung (etwa weil Forderung (-))
- bei § 883 II BGB ist das GB aber obj. richtig, nur relativ falsch
- Kläger hat Recht
- Beklagter hat keine Einreden
- ZbR wegen Verwendungen
- aus § 273 II BGB
- 888
- Grundlagen
- Sinn: solange der Dritte im GB eingetragen ist, können weder K noch V Umschreibung veranlassen, § 19, 39 GBO
- Anspruch auf Bewilligung des Eingetragenen (§ 19 GBO)
- Schema: Prüfung
- Erwerb eines eingetragenen Rechts
- Unwirksamkeit des Erwerbs
- durch § 883 II BGB
- Erforderlichkeit
- keine Einwendungen des Bucheigentümers
- h.M.: Bucheigentümer kann ggf. §§ 273, 994 ff. BGB analog geltend machen
- Entsprechend seiner Funktion, das dingliche Recht gegen Beeinträchtigungen zu sichern ist § 888 BGB nach h. M. ein dingl. Anspruch.Er verschafft dem Berechtigten den richtigen Grundbucheintrag und ist deshalb dem Anspruch aus § 985 BGB vergleichbar. Statt des Besitzes in § 985 BGB wird in § 894 BGB der richtige Grundbucheintrag verlangt.
- BeispielV verkauft K Grundstück und bestellt ihm Vormerkung, die auch eingetragen wird. Noch vor Eintragung des K im GB bestellt V dem D ein Wegerecht, was auch sofort eingetragen wird. Kann K schon Zustimmung (§ 19 BGB ) zur Löschung verlangen?
- e.A.: ja, vorherige Eintragung notw.
- Arg.: solange nicht eingetragen, steht nicht fest, dass Anspr. besteht
- Arg.: Interesse des vormerkungswidrig Eingetragenen, seine obj. bestehende Position erst zu verlieren, wenn Anspruch aus Vormerkung durchsetzbar
- h.M.: nicht erforderlich
- Arg.: Schutz über Akzessorietät - Eingetragener kann Einreden gegen Vormerkung geltend machen
- Beispiel
- Arg.: Gesetz sieht keine Aufspaltung der AnspruchsVrss je nach Art der vormerkungswidrigen Verfügung vor
- (P) Sperrwirkung durch § 894 BGB ?
- Vermögenswertes Etwas: idR auch reine Buchposition
- vermögenswert sind die Vorteile des Rechtsscheins, §§ 891, 892 f. BGB 900
- § 891 BGB gilt nur, wenn Vormerkung aus anderem Grund (-) ist
- Erlangt wird Eintragung im Grundbuch
- wenn es nur um Rangstelle nach Aufrücken (§ 879 BGB ) geht (Anspr. des Zweitrangigen, zunächst Drittrangigen)
- Rangstelle erlangt man qua Gesetz (§ 879 BGB , Aufrücken) und nie durch Leistung einer Person → also § 812 I BGB 1 2.Alt (NLK)
- § 879 BGB = Rechtsgrund für das Innehaben des ersten Ranges
- also nie Anspruch aus Bereicherungsrecht
- 1098 II
- beim dingl. Vorkaufsrecht
- wenn Forderung endgültig nicht entsteht → § 1179a II BGB
- solange Kreditverhandlungen noch laufen → keine Endgültigkeit
- BeispielE gewährt G1 eine SiGS und G2 eine weitere SiGS. Diese werden in der Reihenfolge eingetragen. Dann bedient E die Schuld ggü. G1. G1 bewilligt Eintragung von EGS, E überträgt EGS an G3, der auch eingetragen wird. G2 verlangt aufzurücken (an Stelle des G2)
- #
- Anspruch auf Zustimmung zur Löschung nach § 875 BGB gegen E
- Anspruch auf Bewilligung (§ 19, 29 GBO) gegen eventuellen Zwischenerwerber gem. § 888
- S.3 - Sicherung des Löschungsanspruchs wie durch Vormerkung
- sonst könnte sich ex EGS Inhaber nach Weiterübertragung des Eigentums auf § 275 BGB berufen, weil zur Aufhebung gem. §§ 1183, 1192 BGB Zustimmung des neuen E erforderlich
- relative Unwirksamkeit § 883 II BGB -> ex EGS Inhaber kann einseitig Löschung herbeiführen
- auf Vorlage des Briefes beim GBA
- § 823 I BGB ,II , § 826 BGB
- neben § 894 BGB
- Grundlagen zu Grundbuchberichtigung
- Während die Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 geraume Zeit in Anspruch nehmen kann , ist die Widerspruchsmöglichkeit vergleichsweise schnell realisierbar. Praktisch wichtig ist einmal der Amtswiderspruch (§ 53 I 1 GBO), zum anderen der Widerspruch nach § 899.
- Anspruch ist nicht abtretbar
- Arg.: dingliche Natur des Grundbuchberichtigungsanspruches
- Zulässig ist jedoch die Ermächtigung eines Dritten nach § 185 I BGB zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen
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