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- Grundbuchrecht (GBO)
- Bewilligung
- §§ 13, 19 GBO - Kann nur durch denjenigen erfolgen, dessen Rechte betroffen sind
- = der Eingetragene
- formelles Konsensprinzip
- nicht unbedingt der Eigentümer
- Beispielvon Erben kann ohne Schein idR keine Eintragung verlangt werden
- oder
- nicht ausdr. in GBO geregelt, aber nach h.M. möglich
- (P) Transmortale Vollmacht
- erlischt, wenn Bevollmächtigter gleichzeitig Eigentümer wird
- Änderungen
- rechtsändernde Eintragung
- Schema: Vrss.
- Antrag, § 13 GBO
- einseitige Eintragungsbewilligung durch den von der Rechtsänderung Betroffenen, § 19 GBO
- oder bei Übereignung: Nachweis der Auflassung, § 20 GBO
- u.U. weiter erforderliche Erklärungen, etwa nach §§ 22 II, 27 GBO
- Voreintragung des von der Eintragung Betroffenen als Berechtigter, §§ 39 f. GBO
- Rechtsnatur der Eintragungsbewilligung
- einseitige, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung
- umstritten, ob Eintragungsbewilligung nichtig oder anfechtbar sein kann
- abstrakt, vom Kausalgeschäft unabhängig
- berichtigende Eintragung, § 22 GBO
- eintragungsfähige Rechte
- alle dinglichen Rechte an Grundstücken
- + alle dinglichen Rechte an Grundstücksrechten
- relative Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerbote, z.B. §§ 135, 136 BGB iVm. §§ 20 I, 146 ZVG
- Widerspruch § 892 I S. 1 BGB
- Vormerkung §§ 883 I, 885 BGB
- Rechtshängigkeitsvermerk
- Vermeidung des gutgläubig Erwerbs nach § 325 ZPO, wenn Grundstück wähend eines laufeden Prozesses zwischen Alt-E und Kl. veräußert wird
- Achtung: § 325 ZPO greift nur, wenn Ansprüche überhaupt gutglaubensfähig sind
- Beispielz.B. (-): Kl. macht Mängelrechte geltend
- (P) Zustimmung des Berechtigten erforderlich? oder genügt Nachweis der Unrichtigkeit des GB (durch Beweis der Rhk durch Vorlage der Akten)
- Zustimmung erforderlich
- Arg.: maßgeblicher Eingriff in seine Rechte
- Arg.: Vergleich zum Widerspruch
- #
- von der Rechtsordnung nicht anerkannte Rechte an Grundstücken
- numerus clausus der Sachenrechte
- bloß schuldrechtliche Rechte wie Miete oder Pacht
- das Recht bei zu duldendem Überbau (§ 914 II 2 BGB) sowie das Notwegrecht (§§ 917 II 2, 914 II 2 BGB)
- das Anwartschaftsrecht an einem Grundstück(srecht)
- Persönliche Verhältnisse wie Güterstand oder Geschäftsunfähigkeit
- Öffentlich-rechtliche Belastungen, Festsetzungen des Bebauungsplans, etc.
- Aufbau und Inhalt des Grundbuchs
- Aufschrift, § 5 Grundbuchverfügung
- nach § 1 GBO grundbuchführendes Amtsgericht
- Grundbuchbezirk
- Nummer von Grundbuchband und Grundbuchblatt
- Bestandsverzeichnis, § 6 Grundbuchverfügung
- acht Spalten mit teilweise mehreren Unterspalten; Auskünfte über vermessungstechnische Daten und Größe des Grundstücks
- Abteilung I, § 9 Grundbuchverfügung
- vier Spalten
- Eigentümer
- Tag der Auflassung oder der sonstigen Eintragungsgrundlage
- laufende Nummern der Eintragungen
- Abteilung II, § 10 GBO Grundbuchverfügung
- sieben Spalten
- Grundstücksbelastungen (außer Grundpfandrechte)
- Verfügungsbeschränkungen
- Eigentum betreffende Vormerkungen und Widersprüche
- Abteilung III, § 11 GBO Grundbuchverfügung
- zehn Spalten
- Grundpfandrechte
- Rentenschuld
- Hypothek
- Grundschuld
- sich auf die Grundpfandrechte beziehende Vormerkungen und Widersprüche
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- vgl. MüKo 2013, § 899 Rn. 30 f-
- BGH V ZB 83/12
- OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2007 5 Wx 29/07, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250, 251; OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099, 1100