7082
- Erbschein §§ 2353 ff. BGB
- gutgläubiger Erwerb v. Scheinerben, § 2366 BGB
- Doppelt gutgläubig Erwerb § 2366 BGB iVm § 932 BGB
- (P) Erbschein kann nur § 935 BGB überwinden, nicht aber die Tatsache, dass Gegenstand Erblasser nicht gehörte
- BeispielScheinerbe V veräußert K ein Radio, das Erblasser O nur geliehen / gestohlen hatte. K kannte Erbschein nicht und dachte Radio gehörte O
- K ist 2x gutgläubig daher doppelt gutgläubig Erwerb, § 2366 BGB iVm § 932 BGB - Überwindung v. § 935 BGB und fehlendem Eigentum
- Befreiende Leistung an Scheinerben, § 2367 BGB
- § 2365 BGB , Beweislast: Vermutung Zugunsten des Scheininhabers
- Wirkung gegenüber Dritten
- Richtigkeitsvermutung § 2365 1 BGB . Hs.
- Vollständigkeitsvermutung § 2365 2 BGB . Hs.
- (P) Wirkung auch unter den Erbwanwärtern?
- h.M.: nein
- Arg.: keine mat. Wirkung
- Verfahrensrecht
- Beschwerde gegen Erteilung
- Zuständigkeit: OLG § 119 I Nr.1b GVG
- Statthaftigkeit § 58 FamFG
- Form und Frist §§ 63 I, 64 I, II FamFG
- Beschwerdeberechtigung § 59 I, II FamFG
- Beschwerdewert über 600 € § 61 I FamFG
- con.: höherer Streitwert
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10