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- Feststellungsklage § 256 ZPO
- Schema § 256: bes. Vrss. d. Zulässigkeit
- Rechtsverhältnis
- Gegenwärtigkeit
- Feststellungsansprüche verjähren niemals, § 194 BGB
- Rechtsschutzbedürfnis
- Subsidiarität
- ggü. Leistungsklage
- Feststellungsbedürfnis
- immer hinschreiben
- kann ausnahmsw. offen bleiben, wenn Klage ohnehin unbegründet
- Arg.: (S) qualifizierte Prozessvoraussetzung
- Anwendungsfelder
- BGH: Grundsatz der Schadenseinheit Verjährungsbeginn des ersten Schadens gilt auch für Spätschäden
- BeispielX hat aufgrund von verunreinigter Produktionsmittel, die von Y geliefert wurden, dioxinbelastete Futtermittelverkauft, fürchtet dass es Jahre später noch dafür in Anspruch genommen wird
- Ausnahme: eigenständige Verjährung unvorhersehbarer Spätschäden
- Lösung: Klage auf Feststellung, dass Bekl. verpflichtet ist, jeden Schaden zu ersetzten, der aus der best. Handlung enstanden ist oder noch entstehen wird
- Zwischenfeststellungsklage
- Feststellung einer vors. unerlaubten Handlung (§ 823 ZPO )
- Insolvenzfestigkeit, keine ZV Beschränkungen
- §§ 756 I, 765 ZPO
- negative Feststellungsklage
- (S) qualifizierte Prozessvoraussetzung
- Zwischenfeststellungsklage § 256 II ZPO
- keine Subsidiarität
- #
- Rechtsverhältnis
- Feststellungsinteresse Vorgreiflichkeit
- Festellung bezieht sich auf Gegenstand, der über Gegenstand d. Rechtsstreits hinausgeht
- Beispiel
- BeispielBerühmen mit falschen Ansprüchen (s.o.)
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