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- einseitige Erledigungsklärung
- Schema: Prüfung
- Zulässigkeit des Antrags
- wirksame Erledigungserklärung des Klägers
- Zulässigkeit der Klageänderung
- Subsidiarität: keine andere Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung, weil es bei Leistungsklage auf Zeitpunkt d. letzten müVH ankommt
- Feststellungsinteresse: Kosteninteresse
- Arg.: Klagerücknahme wegen § 269 III S.2 ZPO nachteilig
- Arg.: Klageverzicht wegen §§ 306, 91 ZPO nachteilig
- Arg.: Fortsetzung würde zur kostenpflichtigen Abweisung führen
- Arg.: § 91a ZPO gilt nur für übereinstimmende Erklärung
- Arg.: Kosten für Kläger unbillig, da Erledigung nicht 'vorauszusehen'
- jetzt nur noch: bisherige Kosten (§ 4 I 2.Hs) (begrenzt durch Hauptsacheinteresse)
- Beispielz.B. wenn nur RA auf Klägerseite: 1x 1,3 V-Gebühr der RA + 3x G-Gebühr erst danach kommt noch 2x T-Gebühr + 1,3 V-Gebühr des BeklagtenRA dazu
- perpetuatio fori § 261 III ZPO Nr.2
- Begründetheit: Klage ist dann erledigt, wenn...
- Zulässigkeit d. urspr. Klage bei Erledigung
- Beispieltypisches (P) bei Erledigungsereignis = Aufrechnung: Kl. hätte selbst aufrechnen können deshalb hätte urspr. RSB (-) sein können
- Begründetheit der urspr. Klage bei Erledigung
- Erledigungsereignis
- Erledigungserklärung ist dann zus. als Aufrechnungserklärung auszulegen
- Klageforderung des Kl. vs. § 812 ZPO des Bekl.
- Leistungen, die zur Abwendung der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden
- Beispiel
- Arg.: konkl. Vorbehalt der Rechtskraft
- nach Rechtshängigkeit
- (P) Erledigung vor Rhk
- → keine Umdeutung in § 269 III ZPO
- (P) relevanter Zeitpunkt bei Aufrechnung, § 387 BGB
- e.A.: relevant ist Aufrechnungslage
- Arg.: Schuldner mit Aufrechnungsmöglichkeit braucht sich wirtschaftlich nicht als Schuldner zu fühlen
- Arg.: Rückwirkung, § 389 BGB
- Begründetheit der Feststellungsklage dann meist (-)
- relevant ist Aufrechnungserklärung
- Arg.: rein materielle Wirkung der Fiktion des § 389 BGB
- Arg.: Bekl. nicht schutzw. ,da er durch rechtzeitige Aufrechnung Rechtsstreit hätte vermeiden können
- Arg.: Für Kl. kann es Gründe geben, die eigene Aufrechnungserklärung verhindern
- Rechtsfolge
- wenn Feststellungsklage begründet
- Endurteil § 300 ZPO
- Beklagter trägt die Kosten (§ 91 I S.1 ZPO )
- wenn Feststellungsklage unbegründet
- weil ursprüngliche Klage unzulässig / unbegründet
- Endurteil § 300 ZPO
- Kläger trägt die Kosten (§ 91 I S.1 ZPO )
- weil Erledigungsereignis (-)
- wenn Kläger urspr. Klage hilfsweise aufrecht erhält: Entscheidung über ursprüngliche Klage als Endurteil
- Grundlagen zu einseitige Erledigungsklärung
- gesetzlich nicht geregelt
- quasi Gewinner soll nicht Kosten tragen müssen
- Auslegung des Klägerantrags
- idR Umdeutung in Feststellungsklage
- Ausnahme: noch kein Atrag gestellt, nur angekündigt
- vorher prüfen
- Gericht prüft nicht die Erledigung oder die Begründetheit es ergeht lediglich ein Beschluss über die Kosten
- Prognose wie das Verfahren aus gegenwärtiger Sicht ausgegangen wäre
- → es fehlt idR die Zustimmung
- Konkludente Zustimmung
- Fiktion § 91a I 2 ZPO
- Widerspruch vor LG ohne Anwalt unwirksam, § 78 III ZPO (-)
- Erledigung bevor Klage rhg. / zugestellt ist, also die Klage als solche existiert (hier braucht man keine eE mehr)
- dogmatische Herleitung
- a.A.: Institut sui generis
- Arg.: Erledigung = Tatsache, kein Rechtsverhältnis
- a.A.: besondere Form der Klagerücknahme
- ohne Einwilligung des Beklagten, ohne Wirkung des § 269 III S.2 ZPO
- con.: fehlende Lücke, fehlende Vergleichbarkeit
- h.M.: Klageänderungstheorie, § 264 ZPO Nr.2
- Umstellung auf Feststellungsklage
- mit Inhalt: wurde ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig / unbegründet
- Arg.: die Erledigterklärung des Kl. enthält konkludent die Behauptung, die Klage wäre urspr. zulässig und begründet gewesen
- Arg.: Gewohnheitsrecht
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