- Aufrechnung § 387 BGB
- Schema
Gegenseitigkeit 2er Forderungen
keine Konnexität erforderlich (wie § 273 BGB )
Aufrechnende Person = Schuldner d. Hauptforderung- versus
- Aufrechnungsgegner = Gläubiger d. Hauptforderung/ Inhaber d. Gegenforderung
Ausnahme: nicht-gegenseitig
§ 407 BGB : Aufrechnung ggü Zedent bei Gutgläubigkeit
§ 406 BGB : Aufrechnung mit Forderung
gegen Zedenten ggü Zessionar, wenn
bei Erwerb der Gegenforderung gutgläubig
danach darf man also bösgläubig werden
es kommt auf die Aufrechnungslage an
möglich, weil Aufrechnung zurückwirkt
wenn vor Abtretung die Aufrechnung erklärt wurde: § 404 BGB
Fälligkeit, Erfüllbarkeit,
Einredefreiheit (§ 390 BGB )
Einredefreiheit und
Fälligkeit sind hier egal
Arg.:Schuldnerkann auch bereits nicht fällige Schuld erfüllen oder auf Einreden verzichten
z.B.: Aufrechnung gg. Spielschulden (§ 762 I S.2 BGB )
(-) bei aufschiebend bedingter Hauptforderung
bei Beschlagnahmung: § 392 BGB
Einredefreiheit und Fälligkeit d. Gegenforderung
= Forderung desjenigen, der Aufrechnung erklärt
bloßes Bestehen einer Einrede hindert Wirksamkeit der Aufrechnung
§ 215 BGB Alt. 1
Aufrechnung gegen verjährte Forderungen erlaubt (§ 214 BGB ), wenn sich Haupt- u. Gegenforderung irgendwann einmal aufrechenbar (unverjährt) ggü. standen
Arg.: es wird das Vertrauen in die bestehende Aufrechnungslage geschützt
Gleichartigkeit
- = Forderungen auf Geld / Leistung aus derselben Gattung gerichtet,
sie ihrem tatsächl. Gegenstand nach austauschbar und verrechenbar sind- ggf. Inzidentprüfung der Gegenforderung
Ausnahme: Lohnforderung
grds. keine Aufrechnung
Arg.: Höhe der Abzüge nicht bekannt, keine Rechtskraft möglich § 322 II BGB
Ausnahme, wenn Höhe der Abzüge bekannt
kein Aufrechnungsausschluss
dispositiv - keine
entgegenstehende
Parteivereinbarung
nicht §§ 393-395 BGB
§ 393 BGB bezieht sich nur auf Hauptforderung; sind beide Forderung aus vors. unerlaubter Handlung, ergreift das Aufrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerbot nach h.M. beide Forderungen
Arg.: keine zivilrechtliche Selbstjustiz
§ 394 S.1: unpfändbar vgl. §§ 850 ff. ZPO
Aufrechnungserklärung
(§ 388 BGB )
= einseitige, empfangsb. WE, in der zum Ausdruck kommen muss, man wolle dem anderen nichts mehr schulden, sondern habe seinerseits Forderung
bedingungs- und befristungsfeindlich
(P) richtiger
Adressat
= grds. der Inhaber der Hauptforderung
(Ausnahme) Fälle der §§ 406 ff. BGB
Wirkung:
ex tunc, § 389 BGB
Priviligierung im
Insolvenzverfahren
Dogmatik
Deutsche Lösung ist Kompromiss aus
Bedürfnis für Rechtsklarheit und ipso
iure (= schon ohne Erklärung erfolgende)
compensation im röm. / franz. / ital. Recht
daher einerseits Erklärung notwendig
andererseits auch ungewöhnliche Rückwirkung
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