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- Klagerücknahme, § 269 ZPO
- Schema § 269: Prüfung
- einseitige Erklärung
- vor dem LG: durch Anwalt, § 78 III ZPO (-)
- anders bei § 91a I S.1 ZPO : auch durch Mandanten selbst
- Abgrenzung zur eE
- ggf. Zustimmung § 269 I ZPO
- grds. ab Beginn der mdl. VH
- Arg.: Recht auf Sachentscheidung
- + Fiktion der Einwilligung nach 2 Wochen (Abs. 2 S.4)
- (P) Verzicht auf Erfordernis in mdl. VH wenn Kl. erst dann Kenntnis der Umstände erlangt
- h.M.: ja
- dann: Auslegung, ob § 269 ZPO oder eE gewollt
- Sonderfall: erfolglose Rücknahme vor dem Stellen der Anträge in der mdl. VH
- weil Zustimmung (-)
- TeilVU + Endurteil
- bzgl. unw. zurückgen. Teil; bzgl. Rest
- nach den Anträgen: normales Urteil über den gesamten gestellten Antrag
- Schema § 269: Prüfung
- Zeitraum: Anhängigkeit → Rechtshängigkeit
- (P) Erledigung sogar schon vor Anhängigkeit
- h.M.: auch erfasst, wenn Unkenntnis nicht schuldhaft
- Arg.: Wortlaut, Anlass ist vor Rhkt. weggefallen
- wirksame Rücknahme
- s.o.
- Kostentragung nach billigem Ermessen (vgl. § 91a ZPO )
- wenn nicht aufklärbar (weil Beweisaufnahme noch erforderlich gewesen wäre): 2/3 zulasten der beweisbelasteten Partei
- + ggf. Berücksichtigung der materiellrechtliche Kostenerstattungspflicht
- vor dem 01.01.2002 gab es § 269 III S.3 noch nicht - daher wendete die Rspr. auch bei Erledigung vor RHK den § 256 I (Feststellung, dass den Bekl. die materielle Kostentragungspflicht für den diesen Prozess trifft, §§ 280, 286 BGB, ähnlich der eE) an -> (str) ist, ob diese Möglichkeit fortbesteht
- ,h.M.: nein, der Kl. hat die Wahl, was er machen will
- ggf. Auslegung in Urteilsklausur
- BGH alt: Sperrwirkung
- wenn Entscheidung nach Aktenlage günstiger → Beschluss nach § 269 III S.3 ZPO
- wenn Beweisaufnahme günstiger -> Urteil nach § 256 ZPO
- Vermeidung der Risiken reiner Billigkeitsentscheidung
- FKL: Dass der Gegner die Kosten des Rechtsstreits als Verzögerungsschaden zu tragen hat
- Leistungsantrag kann nicht gestellt werden, da die konkreten Prozesskosten noch nicht bezifferbar sind
- Grundlagen zu Klagerücknahme, § 269 ZPO
- Abgr. Änderung....
- Wille muss auf sofortige Beendigung des RH ohne Entscheidung des Gerichts gerichtet sein
- Klagerücknahmeversprechen
- Im Rechtsstreit = Prozessvertrag
- Prozesshindernde Einrede, § 242 ZPO Klage ist unzulässig
- Bewirkungshandlung vs. Erwirkungshandlung
- Zustimmungserfordernis (+): Erwirkungshandlung
- Widerruf möglich
- Zustimmungserfordernis (-): Bewirkungshandlung
- Widerruf (-), nur mit Zustimmung möglich
- keine materiell rechtliche Wirkung, Durchsetzbarkeit des Anspruchs wird NICHT unmöglich
- 15 % in der Praxis → bedeutende Rolle
- Folge
- Keine Entscheidung des Gerichts notw., RHK entfällt automatisch; § 269 III ZPO
- Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagerücknahme
- Zwischenurteil
- inzident im Endurteil
- bei teilw. Rücknahme: nur Entscheidung über den Rest
- Kläger trägt die Kosten (§ 269 III S.2 ZPO )
- Ermäßigung d. Gerichtsgebühr von 3x auf 1x, weniger Anwaltsgebühren
- Klägeranwalt: Verfahrensgebühr, keine Terminsgebühr
- Beklagtenwanwalt: 0,5-1,0 Beratungsgebühr
- Folgen der RHK entfallen rückwirkend!
- Beispiel
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- Anders/Gehle, Kapitel P, Rn. 67 (10. Auflage); BGH III ZR 156/12 Rn.8
- BGHZ 83, 12