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- Prozessführungsmöglichkeiten
- Grundlagen zu Prozessführungsmöglichkeiten
- Arten
- Prozesshandlungen
- druch Gericht
- Dienen der Streitentscheidung, dem ProzBetrieb und der Beweisbeschaffung
- durch Partei
- (P) Definition
- Akt, dessen VSS und Wirkung v. ProzR geregelt werden
- Lit.: Äußeres auf Handlungswillen beruhendes Verhalten, das erfolgsgerichtet und Wirkung auf proz. Gebiet entfaltet (auch Gerichtsstandsvereinbarung und ProzMachtErteilung
- Abgrenzung
- Bewirkungshandlung
- Definition= RGestaltende ProzErklärung (+) wenn dadurch unmb. ein Erfolg bewirkt Wirksam?
- Beispiel
- Erwirkungshandlung
- Definitionwenn dadurch eine Tätigkeit des Gerichts ausgelöst werden soll Zulä. und Begründ.?
- BeispielzB.: alle Anträge
- Prozess- und Sachanträge
- (P) Bedingungen, Befristungen
- Grunds.: Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen
- Ausn.: Innerprozessuale Bindung
- Beispiel
- Arg.: keine echte Bindung sondern nur Rechtsbindung
- (P) Widerruf, Rücknahme
- BGB Vorschriften sind nicht analog anwendbar
- außer bei bei Prozessvergleich und Prozessaufrechnung
- §§ 116 ff. BGB unanwendbar, nur Grnds. v. Treu und Gl.
- Bewirkungshandlungen: Widerruf unmöglich
- Ausn.: § 580 ZPO analog
- Beispiel
- Ausnahme: Erwirkungshandlungen Widerruf möglich
- Arg.: weil Vertrauensschutz vor Tätigwerden des Gerichts (-)
- Ausnahme: wenn für Dritten günstige ProzLage geschaffen: Einwilligung des D erforderlich
- Beispiel
- Prozesshandlungen bzgl. Streitgegenstand
- Sanktionen bei Fehlern
- Verteidigung
- Prozesshandlungen zur Beendigung
- Verzicht, § 306 ZPO
- im Gegensatz zur Klagerücknahme keine Einwilligung erfoderlich
- Folge
- im Gegensatz zur Klagerücknahme ist erneute Klage danach unmöglich
- Kläger gibt zu erkennen, dass er endgültig auf seinen Anspruch verzichtet
- Verzicht betrifft idR nur den prozessualen Teil
- Zulässigkeit prüfen
- da Sachurteil → auf Schlüssigkeit des Klägervorbringens kommt es nicht an; Entscheidungsgrundlage ist der Verzicht
- Kläger trägt die Kosten, § 91 ZPO
- keine Anwendung des § 93 ZPO
- Voraussetzungen siehe Anerkenntis
- Verzicht nur bei Dispostionsbefugnis
- § 708 ZPO Nr.1
- Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
- Anerkenntnis, § 307 ZPO
- Abgrenzung
- Geständnis (§ 288 I ZPO )
- bedingungsfeindlich (s.o.)
- Folge
- Pflicht des Gerichts Anerkenntnisurteil zu entscheiden
- Zulässigkeit notw., keine Schlüssigkeit
- Prüfung
- Zulässigkeit
- Begründetheit des Anerkenntnisses
- = kein Antrag des Klägers mehr erforderlich
- Aufbau: § 313b ZPO
- Als Anerkenntnisurteil bezeichnen
- Keinen TB keine EGR
- Rechtsbehelfe
- Kostentragung des Beklagten als unterlegene Partei (§ 91 ZPO )
- Ermäßigung d. Gerichtsgebühr von 3x auf 1x, volle Anwaltsgebühren
- wenn Kl. VU kassiert, bleibt V-Gebühr bei 3x, aber Gegner kriegt nur 0,5x T-Gebühr + selbst 0x T-Gebühr
- Bewirkungshandlung
- kein Widerruf keine Anfechtung
- Beseitigung nur möglich
- Mit Einwilligung des Gegners
- §§ 580 Nr.2, 4, 7, 323 ZPO analog
- Teilanerkenntnis nur bei teilbarem Streitgegenstand möglich
- aber praktisch immer gegeben
- übereinstimmende beiderseiteige Erledigungserklärung, § 91a ZPO
- #
- Erledigungserklärung
- gem. § 78 III ZPO kann auch Mandant ohne RA vor LG erklären
- Fiktion der Einwilligung nach 2 Wochen (S.2)
- Widerspruch erfordert RA vor dem LG, § 78 I ZPO
- Prozesshandlungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen müssen vorliegen
- Abgrenzen zur Klagerücknahme
- keine Prüfung von Zulässigkeit, Begründetheit, Erledigung
- Folge
- grds. Beschluss, wonach die Hauptsache erledigt wurde
- nicht: ist, denn das wurde nicht geprüft
- Kein Beschluss, sondern Urteil mit Kostenmischentscheidung, falls über weiteren Antrag entschieden wird.
- idR keine müVH: § 128 IV ZPO
- also auch keine T-Gebühr für Anwälte
- vorl. Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung schon aus Gesetz: § 794 I ZPO Nr.3
- also nicht aussprechen
- (P) erneute Klageerhebung möglich?
- e.A.: ja
- Arg.: kein Sachurteil, keine Prüfung, keine Rechtskraft
- a.A.: nein. proz. Arglisteineinrede
- Arg.: Beklagter lässt sich nur auf § 91a ZPO ein, weil er Sache erledigt wissen will
- Im Verfahren bereits ergangene rechtskräftige Entscheidungen bleiben wirksam
- andernfalls gilt § 269 III S. 1 ZPO analog
- Folge
- Kläger trägt die Kosten (§ 269 III S.2 ZPO )
- Ermäßigung d. Gerichtsgebühr von 3x auf 1x, weniger Anwaltsgebühren
- (A) § 344 ZPO ....
- 15 % in der Praxis → bedeutende Rolle
- Bewirkungshandlung vs. Erwirkungshandlung
- Zustimmungserfordernis (+): Erwirkungshandlung
- Widerruf möglich
- Zustimmungserfordernis (-): Bewirkungshandlung
- Widerruf (-), nur mit Zustimmung möglich
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