8270
- Berufung, §§ 511 ff. ZPO
- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit § 511 ZPO
- Endurteile § 511 ZPO
- > 600 € Beschwerdegegenstand (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
- oder Berufung zugelassen (§§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO)
- Zuständigkeit
- Frist: § 517 ZPO
- 1 Monat
- 2. Hs Anwendung Bsp., wenn fehlerhafte Zustellung § 172 ZPO
- Fristbeginn spätestens nach 5 Monat > also max 6
- Beschwer
- formelle Beschwer
- BeispielKläger erster Instanz
- DefinitionDie Entscheidung weicht ungünstig vom Antrag ab.
- materielle Beschwer
- BeispielBeklagter erster Instanz
- DefinitionDie Entscheidung ist für den Berufungsführer ungünstig.
- Berufungsbegründung
- Inhalt, § 520 I ZPO , III S. 2
- Frist 2 Monate > also max 7
- Begründetheit
- Berufungsgründe §§ 513, 529 ZPO
- Entscheidung
- Zurückweisung § 522 II ZPO
- 1. keine Aussicht auf Erfolg
- 2. keine gundsätzliche Bedeutung
- 3. kein Erfordernis der einheitlichen Rechtsprechung
- oder Endurteil, wenn altes Urteil fehlerhaft
- § 538 Abs. 1 ZPO Entscheidung selbst
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