Fristberechnung, (BGB) Schema
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  • Fristberechnung, (BGB)

    • Fristbeginn

    • Fristdauer

      • Ergibt sich aus Vereinbarung/Gesetz

      • Auslegungsregeln in §§ 189-191 BGB und § 359 HGB

    • Fristende

      • wenn Frist nach Tagen bestimmt

      • andere Fristen (Wochen, Monate, Jahre)

        • Ereignisfristen

          • mit Ablauf des Wochen- / Monatstags mit dem gleichen Namen / Zahl, § 188 II BGB Alt. 1
            • wenn also beim Beginn +1 Tag gerechnet wurde, dann jetzt wieder -1
            • Beispiel
              Ereignis (VA) am 05.02. dann Fristende am 05.03.
          • Falls bei Monatsfrist Tag nicht existiert, der letzte Monatstag
        • Ablauffristen

          • Mit Ablauf des Tage der dem Vortag des Fristbeginns entspricht, § 188 II BGB Alt.2
      • Fällt Fristende für Abgabe von WE/Leistungesetzliche Schuldverhältnisseornahme auf SA/SO/Feiertag, endet Frist am nächsten Werktag, § 193 BGB

        • Keine (analoge) Anwendung von § 193 BGB auf Kündigungen

          • bei Kündigungen kommt es idR auf einen 'Vorlauf' an (z.B.: 4 Wochen bist zum Monatsende)
          • Beispiel
            z.B. Vereinbarung: Beide Parteien erhalten die Möglichkeit, den Vertrag bis zum 30.04.2002 mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, Zugang am 30.04 = Ostern
          • Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin hat
          • Arg.: bei Kündigung überwiegt das Interesse des Empfängers rechtzeitig Rechtsklarheit über Veragsende zu haben
    • Grundlagen zu Fristberechnung, (BGB)

Fristberechnung, (BGB) Schema

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