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- Fristberechnung, (BGB)
- Fristbeginn
- Ereignisfrist, § 187 I BGB
- Regellfall
- Beginn hängt von Ereignis ab, das in Lauf eines Tages fällt
- erster Tag zählt nicht mit
- BeispielBeginn nächster Tag 0 Uhr
- Ablauffrist, § 187 II BGB
- Sollen am Tagesbeginn um 0 Uhr angfangen
- erster Tag zählt mit
- Beginn am 1. Tag 0 Uhr
- Systemwidrig Anwendung auf Lebensalter gem. S. 2
- § 167 ZPO - Rückwirkung wenn in Risikospäre d. Gerichts
- Fristdauer
- Ergibt sich aus Vereinbarung/Gesetz
- Auslegungsregeln in §§ 189-191 BGB und § 359 HGB
- Fristende
- wenn Frist nach Tagen bestimmt
- Im Zweifel mit Abauf des letzten Tages, § 188 I BGB
- andere Fristen (Wochen, Monate, Jahre)
- Ereignisfristen
- mit Ablauf des Wochen- / Monatstags mit dem gleichen Namen / Zahl, § 188 II BGB Alt. 1
- wenn also beim Beginn +1 Tag gerechnet wurde, dann jetzt wieder -1
- BeispielEreignis (VA) am 05.02. dann Fristende am 05.03.
- Falls bei Monatsfrist Tag nicht existiert, der letzte Monatstag
- Ablauffristen
- Mit Ablauf des Tage der dem Vortag des Fristbeginns entspricht, § 188 II BGB Alt.2
- Fällt Fristende für Abgabe von WE/Leistungesetzliche Schuldverhältnisseornahme auf SA/SO/Feiertag, endet Frist am nächsten Werktag, § 193 BGB
- bei Kündigungen kommt es idR auf einen 'Vorlauf' an (z.B.: 4 Wochen bist zum Monatsende)
- vgl. § 622 BGB , § 573c BGB
- Beispielz.B. Vereinbarung: Beide Parteien erhalten die Möglichkeit, den Vertrag bis zum 30.04.2002 mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, Zugang am 30.04 = Ostern
- Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin hat
- Arg.: bei Kündigung überwiegt das Interesse des Empfängers rechtzeitig Rechtsklarheit über Veragsende zu haben
- Grundlagen zu Fristberechnung, (BGB)
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