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- Fortsetzungsfeststellungsklage
- Grundlagen zu Fortsetzungsfeststellungsklage
- statthafte Klageart: Bei Erledigung vor Klageerhebung
- Arg.: fehlende Regelungslücke, § 43 VwGO
- Arg.: Normen, die zu VA ermächtigen, begründen ein Rechtsverhältnis
- Arg.: Zweck der Subsidiarität ist entfallen
- Arg.: Klageart ist bei § 113 I VwGO IV auch Zufall: Anfechtungsklage → FFK
- h.M.: § 113 I S.4 VwGO analog (traditionell)
- Arg.: bei § 43 VwGO zu lasche Vrss. (jedes sinnvolle Interesse)
- Arg.: Klausurtaktik (vertreten!) nur so stellen sich (P) von unten
- Arg.: Subsidiarität § 43 II VwGO 'hätte verfolgen können' - Anfechtungskl. wäre möglich gewesen und ist rechtsschutzintensiver, weil konkret
- Arg.: Statthaftigkeit soll nicht vom Zufall abhängig sein
- Arg.: Feststellungklage nicht statthaft, weil VA kein Rechtsverhältnis
- 3 Probleme: V-F-F
- Schema: Prüfung der Zulässigkeit
- Vorliegen der Vrss. der Eingangsklage
- Statthaftigkeit
- Erledigung eingetreten
- DefinitionErledigung liegt vor, wenn von dem VA keine Wirkung mehr ausgeht und desshalb eine Aufhebung sinnlos wäre
- Beispielz.B. bei Sicherstellung entfaltet VA noch Wirkung → A-Klage statthaft
- Abgrenzung § 113 I S.4 VwGO / § 43 VwGO
- Klagebefugnis
- TvA: immer erforderlich, auch bei Erledigung vor Klageerhebung
- arg: Verwaltung kann auch feststellen, dass VA rw war und Kläger in seinen Rechten verletzt ist (sog Fortsetzungsfeststellungswiderspruch)
- Nie erforderlich
- Arg.: FFK ist eine Feststellungsklage
- Vorverfahren grds. nicht erforderlich - bei Erledigung des VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist Aber bei Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist ->FKK nur zul., wenn Widerspruch rechtz. eingelegt wurde
- Arg.: Feststellungswiderspruch existiert nicht, keine Grundlage in VwGO
- Arg.: Vorverfahren ist kein Selbstweck, sondern macht nur Sinn, wenn Verwaltung den VA noch aufheben kann
- Arg.: Feststellung der RWK durch Behörde hat weniger Rechtskraft als die durch Gericht (§ 121 VwGO, Art. 20 III GG)
- aus unzulässiger AK/VK wird niemals eine zulässige FF
- Frist
- Keine Frist, falls sich der VA vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat
- con: Rechtssicherheit
- §§ 74,58 VwGO analog, idR 1 Jahr
- Klagegegner
- (P) analoge Anwendung des § 78 VwGO auf § 113 I VwGO 4
- h.M.: (-)
- BeispielRechtsträger ( FHH)
- Gegner richtet sich nach prozessualen Maßstäben nach dem allg. Rechtsträgerprinzip
- besonderes Feststellungsinteresse
- Wiederholungsgefahr
- DefinitionErforderlich ist eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass: - in naher Zukunft - unter im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Umständen - ein gleichartiger VA ergehen wird
- Rehabilitationsinteresse
- DefinitionDer VA muss zur Diskriminierung führen, d.h. es liegt eine Beeinträchtigung des PersönlichkeitsRs vor (sog. Genugtuungsfunktion)
- Wenn mit der Maßnahme ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden ist und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des VA als solche reicht nicht aus; erforderlich ist eine Bemakelung des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids /den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt.
- Präjudizwirkung gem. § 121 VwGO
- Der beabsichtigte Zivilprozess muss anhängig/mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein
- Zeitliche Einschränkung: Die Erledigung des VA muss nach Klageerhebung eingtreten sein, und das VG muss mit der Sachprüfung begonnen haben, da sonst direkt bei den Gerichten auf SE geklagt werden kann, die die Rechtswidrigkeit de VA als Vorfrage gem § 17 II 1 GVG mitklären
- nicht bei Fall blau/rot oben
- Sachliche Einschränkung: Der Entschädigungsprozess darf nicht offensichtlich aussichtslos sein
- VA, die zuschwerwiegenden GR'eingriffen führen und sich typischerweise kurzfristig erledigen Bsp: Versammlungsauflösung, Hausdurchsuchung
- Begründetheit
- Obersatz: die FFK hat Aussicht auf Erfolg, soweit die Maßnahme rechtswidrig war und der Kläger in seinen Rechten dadurch verletzt ist
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- BVerwGE 109, 203 Rn.22
- Kopp/Schenke VwGO, § 113 Rn. 99