- Fristen im öR, § 74 VwGO
Fristbeginn
§ 74 I VwGO S.1 - Klage
nach Vorverfahren
förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheids
nach dem BundesVwZG (§ 73 III S.2 VwGO)
Bekanntgabe an Anwalt gem. § 7 I S.2 VwZG zwingend, wenn schriftl. Vollmacht
1 Tag nach der Zustellung
§ 74 I VwGO S.2 - Klage
bei unstatth. VV
nichtförmliche Bekanntgabe nach § 41 VwVfG des Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA
förmliche Zustellung auch hier wählbar ? dann müssen Vorschr. aber auch gewahrt werden, § 1 II VwZG
Bekanntgabe an Anwalt (trotz § 14 III VwVfG) nicht zwingend
wenn aber doch Zustellung: § 8 I S.2 VwZG
3 Tages Fiktion
wenn mit einfachem Brief / elektronisch zugestellt
z.B.: 01.01. abgeschickt, Fristbeginn am 04.01. ? Fristende 04.02.
unschädlich, ob tats. schon früher zur Kenntnis genommen
späterer Zugang dagegen beachtlich
Das 'Donnerstag Problem':
wenn am Do abgesendet, beginnt First am
So 0 Uhr (3 Tage) oder erst um 0 Uhr Mo?
e.A.: Montag!, § 31 III VwVfG (= § 193 BGB)
h.M.: Sonntag! - Fiktion, keine Frist, § 193 VwGO daher nicht anwendbar
Fristende
grds. 1 Monat nach Fristbeginn (§ 188 II BGB)
z.B.: Fristbeginn am 04.01. ? Fristende 04.02. um 23:59 Uhr (§ 188 II BGB)
Rechtsbehelf
im Widerspruchsbescheid: Gegen den Ausgangsbescheid!
Adressat
Gericht (zumind. Namen!) bezeichnen
aus AGVGO nachgucken
Frist
bei förml. Zustellung (also in Klausur prakt. immer) = 1M ab Zustellung
nicht: Zugang
Unterlassungen machen die Belehrung dann fehlerhaft, wenn sie geignet sind, die
Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren
(Form kann
dahinstehen)
wenn aber 'schriftlich' erwähnt wird, muss auch 'oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle' genannt sein
h.M.: nein;
keine Irreführung
Arg.: 'schriftlich' beinhaltet schon elektronisch mit Signatur,
da es sich bei § 126a BGB um Unterfall von § 126 handelt
a.A.: ja,
Jahresfrist!
Arg.: auf neue Rechtslage muss zu Klarstellung hingew. werden
RBB nicht unvollständig (nur Mindesterforderungen FAR) sondern wenn dann irreführend
auch bei begünstigenden VA
es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Adressat
die Regelung zumindest teilweise als beschwerend ansieht
Druckerstau vgl. §130 Nr. 6 ZPO bei Telefax- aus welcher Sphäre stammt der Fehler?
- bei einem Druckerstau der Behörde kann dieser Fehler dem Bürger nicht zugerechnet werden
förmliche
Zustellung
§ 3 VwZG - PZU
Postzustellungsurkunde
förmliche Zustellung
insb + Ersatzzustellung
(P) Vermerk des Datums, § 180 S.3 ZPO als zwingende Vorschrift?
- dem Empfänger das Zustelldatum zur Kenntnis zu bringen
- Der BGH bestätigte die zwingende Verpflichtung des Zustellers, das Zustelldatum auf dem Umschlag des zuzustellenden Dokuments zu vermerken
richtig heißt es heute eigtl. nur: ZU, da nicht nur Post zustellen darf, § 33 I S.2 PostG
Einschreiben
Einschreiben mit Rückschein: Tag des
tatsächlichen Einwurfs, § 4 II S.1 VwZG
Rückschein enthält Original-Unterschrift des Empfangenden
z.B.: Rückschein ist auf den 27.06. datiert: Fristende ist am 27.07.
wenn Rückschein nicht in der Akte
Einwurfeinschreiben: 3 Tage nach
Absendung, § 4 II S.2 VwZG
keine förmliche Zustellung!
mangels Übergabe, § 2 VwZG a.F.
aber Anscheinsbeweis
§ 5 VwZG - EB
Empfangsbekenntnis
insb. auf andere Weise
beim Anwalt, § 5 IV VwZG
es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem der Em-
pfangsberechtigte das Schiftstück mit dem Willen
entegennimmt, es als zugestellt gelten zu lassen
Entgegennahme des Angestellten
Ankommen in Kanzlei reicht nicht
ggf. Heilung gem. § 8 VwZG
Folgen bei
Zustellungsfehler
Zustellungsfehler führen grds. nicht zur Rechts-
widrigkeit, sondern verzögern nur den Fristablauf
wenn Vrss. förmlicher Zustellung nicht nachweisbar
sind gilt gem. § 8 VwZG mit tats. Zugang als zugestellt
Heilung nach
§ 8 VwZG möglich
z.B.: bei PZU wurde vergessen, das Datum der Einlegung auf dem Umschlag zu vermerken
z.B.: bei PZU wurde an 10-Jähriges Kind im Haushalt übergeben
Grundlagen
zu Fristen im öR, § 74 VwGORGL der Verfristung im
Widerspruchsverfahren
e.A.: über: § 57 VwGO,
Arg.: Charakter als Vorschaltrechtbehelf
a.A.: über: § 31 I VwVfG,
Arg.: 57 VwGO gilt nur für gerichtliches Verfahren
Arg.: § 70 II VwGO, der gerade nicht auf § 57 VwGO verweist
im Einzelnen str. (Doppelnatur des Widerspruchverfahrens),
aber immer gleiches Ergebnis, daher kann dahinstehen
anwendbares Gesetz
für Widerspruchsbescheide immer BundesVwZG
Arg.: § 73 III S.2 VwGO
für Ausgangs-VA von Landes- / Kommunalbehörden: LandesVwZG