Fristen im öR, § 74 VwGO Schema
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  • Fristen im öR, § 74 VwGO

    • Fristbeginn

      • § 74 I VwGO S.1 - Klage

        nach Vorverfahren

        • förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheids

          nach dem BundesVwZG (§ 73 III S.2 VwGO)

        • Bekanntgabe an Anwalt gem. § 7 I S.2 VwZG zwingend, wenn schriftl. Vollmacht

        • 1 Tag nach der Zustellung

          • z.B.: Einlegen in Briefkasten gem. § 3 VwZG, § 180 ZPO

            am 15.01., Fristbeginn: 16.01. ? Fristende am 15.02.

      • § 74 I VwGO S.2 - Klage

        bei unstatth. VV

        • nichtförmliche Bekanntgabe nach § 41 VwVfG des Ausgangesetzliche SchuldverhältnisseA

          • förmliche Zustellung auch hier wählbar ? dann müssen Vorschr. aber auch gewahrt werden, § 1 II VwZG

        • Bekanntgabe an Anwalt (trotz § 14 III VwVfG) nicht zwingend

        • 3 Tages Fiktion

          § 41 II S.1, 2 VwVfG

          • wenn mit einfachem Brief / elektronisch zugestellt

          • z.B.: 01.01. abgeschickt, Fristbeginn am 04.01. ? Fristende 04.02.

          • unschädlich, ob tats. schon früher zur Kenntnis genommen

            • späterer Zugang dagegen beachtlich

          • Das 'Donnerstag Problem':

            wenn am Do abgesendet, beginnt First am

            So 0 Uhr (3 Tage) oder erst um 0 Uhr Mo?

    • Fristende

    • förmliche

      Zustellung

      • § 3 VwZG - PZU

        Postzustellungsurkunde

        • förmliche Zustellung

          • insb + Ersatzzustellung

          • (P) Vermerk des Datums, § 180 S.3 ZPO als zwingende Vorschrift?

            • dem Empfänger das Zustelldatum zur Kenntnis zu bringen
            • Der BGH bestätigte die zwingende Verpflichtung des Zustellers, das Zustelldatum auf dem Umschlag des zuzustellenden Dokuments zu vermerken
        • richtig heißt es heute eigtl. nur: ZU, da nicht nur Post zustellen darf, § 33 I S.2 PostG

      • § 4 I VwZG -

        Einschreiben

        • Einschreiben mit Rückschein: Tag des

          tatsächlichen Einwurfs, § 4 II S.1 VwZG

          • Rückschein enthält Original-Unterschrift des Empfangenden

          • z.B.: Rückschein ist auf den 27.06. datiert: Fristende ist am 27.07.

          • wenn Rückschein nicht in der Akte

        • Einwurfeinschreiben: 3 Tage nach

          Absendung, § 4 II S.2 VwZG

          • keine förmliche Zustellung!

          • aber Anscheinsbeweis

      • § 5 VwZG - EB

        Empfangsbekenntnis

        • insb. auf andere Weise

          beim Anwalt, § 5 IV VwZG

        • es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem der Em-

          pfangsberechtigte das Schiftstück mit dem Willen

          entegennimmt, es als zugestellt gelten zu lassen

          • Entgegennahme des Angestellten

            Ankommen in Kanzlei reicht nicht

          • ggf. Heilung gem. § 8 VwZG

    • Folgen bei

      Zustellungsfehler

      • Zustellungsfehler führen grds. nicht zur Rechts-

        widrigkeit, sondern verzögern nur den Fristablauf

        • wenn Vrss. förmlicher Zustellung nicht nachweisbar

          sind gilt gem. § 8 VwZG mit tats. Zugang als zugestellt

      • Heilung nach

        § 8 VwZG möglich

        • z.B.: bei PZU wurde vergessen, das Datum der Einlegung auf dem Umschlag zu vermerken

        • z.B.: bei PZU wurde an 10-Jähriges Kind im Haushalt übergeben

    • Grundlagen

      zu Fristen im öR, § 74 VwGO

      • RGL der Verfristung im

        Widerspruchsverfahren

      • anwendbares Gesetz

        • für Widerspruchsbescheide immer BundesVwZG

        • für Ausgangs-VA von Landes- / Kommunalbehörden: LandesVwZG

          • verweist idR auf Bundsrecht

      • Belehrungsplficht

        (§ 58 II VwGO)

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