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- § 281 BGB , § 286 BGB , SE Verzögerung der Leistung
- Schadensersatz statt der Leistung
- Schema § 281: Prüfung
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung = Nichtleistung
- Nichtleistung
- Fälligkeit
- Möglichkeit der Leistung
- (P) schließt die Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 439 III BGB / § 635 III BGB ) einen SE statt der Leistung aus?
- e.A.: ja
- Arg.: § 281 BGB setzt durchsetzbaren, fälligen Anspruch voraus
- h.M.: nein
- Vertragsaufsage vor Fälligkeit
- Arg.: Redaktionsversehen
- Arg.: Rechtsfolgen des SE schärfer als bei Rücktritt → keine Vergleichbarkeit
- Arg.: wg. § 282 BGB kein Bedürfnis für eine Analogie
- Einredefreiheit
- Erheblichkeit
- kein Interesse an Teillieferung, § 281 I S.2 BGB
- Erheblichkeit bei Mangel § 281 I S.3 BGB
- Fristablauf
- DefinitionErfolgloser Ablauf eines konkret bestimmten Zeitraums
- kann erst ab Fälligkeit ablaufen
- aber schon vorher gesetzt werden
- § 281 II BGB : Entbehrlichkeit wg. Verweigerung oder sonstigen bes. Umständen
- Sonderfall Abs.3: Abmahnung statthaft
- endgültige Verweigerung
- 'letztes Wort' → es muss klar werden, dassSchuldnersich von Fristsetzung nicht umstimmen lassen wird
- (P) Entbehrlichkeit bei Verbraucherverträgen (RL fordert nur Abhilfeverlangen)
- e.A.: Fristsetzung erforderlich
- Arg.: Gesetzestext
- Aufforderung reicht
- Arg.: Unbestimmtheit OK, weil wenn zu kurz → Verlängerung
- str. dogm. Begründung
- e.a: Europarechtskonforme Auslegung
- i.r.d. Zumutbarkeit überwiegen die Interessen des Europarechts
- § 280 I BGB 2: Beweislastumkehr
- Bezugspunkt
- entw. bezüglich des Zeitpunkts der Fälligkeit
- BeispielSchuldnerhat erst absichtlich nicht geliefert, lag während der Nachfrist aber bewegungsunfähig im Krankrenhaus
- oder bezüglich des Zeitpunkts des Ablaufs der Nachfrist
- Schadensersatz statt der Leistung (kleiner SE), § 281 I BGB 1
- auch bei Unerheblichkeit
- Schadensersatz statt d. ganzen Leistung (großer SE) § 281 I BGB 2, 3
- dann aber Rückgewähranspruch des Schuldners gem. §§ 281 V BGB , 346
- (P) Ersatz auch von Schäden vor Fristablauf
- Beispielinsb. Deckungskauf
- Ersatz aller Schäden ab Fälligkeit
- Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn Schadensersatz gem. § 281 IV BGB geltend gemacht wird
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- BGH VII ZR 180/11
- BGH V ZR 139/06 Rn.11
- Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 281 Rdnr. 9; BGH VIII ZR 254/08 Rn. 8
- BGH Urt. v. 12.08.2009 VIII ZR 254/08 Rn. 11