- § 1004 BGB , Unterlassungs& Beseitigungsanspruch
Grundlagen
zu § 1004 BGB , Unterlassungs& Beseitigungsanspruch- Schema § 1004 BGB :
Prüfung
beeinträchtigung
Eigentum
analog auf andere
Rechtsgüter des § 823 BGB
'quasi negatorischer
Abwehranspruch'
berechtigter Besitz (insb. Mieter)
Maßstab des § 903 ? Recht frei
über Benutzung zu entscheiden
z.B.: Recht das Betreten zum Fotografieren der Sache einzu-
schränken (eingeschränktes Recht am Bild der eigenen Sache)
Störer
Störer ist derjenige, auf dessen Willen der beein-
trächtigende Zustand zumindest mittelbar zurückgeht
keine negativen
Einwirkungen
z.B.: Beschattung, Sichteinschränkung durch heranrückende Nachbarbauten
Arg.: Abstandflächenmaß aus BauordnungsR abschließend
sonst würde § 1004 BGB das Recht des Eigentümers einschränken
sein Grundstück nach seinem Willen zu nutzen und zu gestalten
keine Entziehung
dafür gilt § 823 BGB
keine ideellen
Einwirkungen
(P) bloße
Naturkräfte
z.B.: Baumwurzeln sind
keine bloße Naturkraft
Arg.: menschl. Verhalten verstärkt
Arg.: man muss beim Pflanzen damit rechnen
z.B.: Baum wird vom Wind abgeknickt
Arg.: ausschließlich Naturkräfte ? allgem. Lebensrisiko
beim Unter-
lassungsanspruch
nur bei
Wiederholungsgefahr
'Erstbegehungstheorie': durch die
Erstbegehung besteht Vermutung
bzgl. der Wiederholungsgefahr
Vermutung kann jedoch widerlegt werden
gilt nicht bzgl. ehrverletzenden
Äußerungen im Prozess
Arg.: keine Wiederholung außer-
halb Prozesses wahrscheinlich
Klage unzulässig ! solange
Ausdruck der Verteidigung
(-) aber bei unwahren Tatsachenbehauptungen
Kaiser Klausur
sogar vorbeugender
Unterlassungsanspruch
Spezialregeln in
§§ 908, 862 BGB
§ 908 BGB Drohender Gebäudeeinsturz
'Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines
anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des
Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 BGB Abs. 1 oder den §§ 837, 838 BGB für den eintretenden
Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft. '
Duldungspflicht (-)
906
Imponderablien
+ wägbare Stoffe, wie Laub / Wasser, wenn unkontrollierbar
+
Unwesentlichkeit
TA Luft und TA LÄRM
Ortsüblichkeit
Ortsüblich ist eine Benutzung, wenn in dem maßgeblichen Vergleichsbezirk
eine Mehrzahl von Grundstücken mit annähernd gleich beeinträchtigender
Wirkung für andere Grundstücke tatsächlich genutzt wird
912
§§ 989, 990 BGB , 993 I analog
Arg.: Schutz des redlichen Eigenbesitzers
Folgen
Beseitigung,
Unterlassung
status ante quo
grunds. kein Geld
Unterlassen nur, wenn hohe
Wahrscheinlichkeit für Gefahr
außer: Gefahr für Leben, Körper
Ausnahme bei wirtschaft-
licher Unmöglichkeit
Arg.: § 906 II BGB
(P) + Geldersatz
für Begleitschäden
h.M.: auch zwangsläufig aus Beseitigung der
Störquelle entstehende Begleitschäden
Beseitigung aller Schäden, die durch die Beseitigung der
Störquelle entstanden sind
Bsp.: Tennisplatz wurde durch Wurzeln von
Bäumen des Nachbargrundstücks zerstört.
? Wiederherstellung Tennisplatz
§ 254 BGB analog bzgl. Mitverantwortung
Was nützt die Säuberung des Erdreichs, wenn
danach eine Kraterlandschaft besteht?
m.M.: nur Beseitigung der Störungsquelle
Entschädigungs-
Anspruch
fremdes Geschäft aus § 1004 BGB begründen
Interesse/Wille § 683 BGB
§ 679 BGB oder
Frist setzen
Richterrecht!
gesetzlicher Duldungszwang
#
Unterlassungsanspruch
Duldungspflicht
wg. Ortsüblichkeit
= Rechtmäßigkeit
kein SE-Anspruch, son-
dern Entschädigung
daher kein entgangener Gewinn, Schmerzensgeld §§ 252, 253 BGB
faktischer Duldungszwang
§ 906 II BGB 2 analog (AGL!)
#
Subsidiarität (da analog)
kein 'Dulde und Liquidiere'
kein Vorrang von § 823 II BGB iVm
landesR. Nachbarrecht
§ 906 II S. 2 BGB zeigt gerade, dass im Nachbarrecht
Bedürfnis verschuldensunabh. Haftung besteht
Unterlassungsanspruch
auch Grobimissionen wie Wasser / Bäume
faktischer Dul-
dungszwang
z.B.: nur kurzer Zeitraum der Störung (Silvesterrakete)
RMK (Vrss. d. § 906 II S.2 BGB direkt) unerheblich
Arg.: erst recht Schluss
Grundstücksbezug
= entspricht typischer Nutzung
Verschuldensunabhängiger SE-Anspruch, daher enge Vrss.
casum sentit dominus: Der Eigentümer trägt den Schaden
nicht: Feuerwerksrakete
auch zwischen
Mietern des selben
Vermieters?
nein
keine Regelungslücke, Mieterschutz in § 905 ff. BGB bewusst nicht geregelt
auch zwischen
WEG- Eigentümern
bzw deren Mietern?
A und B sind Inhaber zweier WEG. Aus der Wohnung des A tropft Wasser infolge eines
unverschuldeten Wasserschadens in die Wohnung des B und zerstört dessen Einrichtung
Rspr: (+)
Sondereigentum = echtes Eigentum. das dem WohnungsE.
alleine zusteht,und mit dem dieser grunds. nach Belieben verfahren
und jeden Anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen kann.
Eingriff auch hier 'von außen'
Schadensersatz nach
§ 823 II BGB bei Verschulden
Selbsthilferecht
nach § 910 BGB
Überhang